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Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten nach § 4 Abs 1 Flughafen-BodenabfertigungsG im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 6 leg cit

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Bei Unterlassung der in der Ausschreibung geforderten Namhaftmachung der Betriebsleitung vor Ort im Angebot handelt es sich um einen unbehebbaren Angebotsmangel, der auch nicht im Wege des § 13 Abs 8 AVG behoben werden kann. Erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung nicht, kann der Beschwerdeführer durch die Auswahlentscheidung zugunsten eines anderen Bewerbers nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, sodass eine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht mehr in Betracht kommt.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 4 Abs 1 Flughafen-BodenabfertigungsG
  • § 6 Flughafen-BodenabfertigungsG
  • § 7 Flughafen-BodenabfertigungsG
  • ZVG-Slg 2016/56
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 26.11.2015, W110 2008920-1/32E

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