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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Keine Verpflichtung von Behörden und VwG, anonyme Anzeiger amtswegig auszuforschen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Verfahrensrecht, 773 Wörter
- Seiten 226-227
- https://doi.org/10.33196/zvg201603022601
20,00 €
inkl MwStBestreitet der Beschuldigte die Tatbegehung und ist der Behörde lediglich ein Zeuge vom Hörensagen bekannt oder liegt nur eine anonyme Anzeige vor, ist die Behörde gem § 25 VStG in der Regel nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme verpflichtet, sondern ist vielmehr die Annahme berechtigt, dass die Tat nicht erwiesen werden kann.
- § 45 Abs 1 Z 1 VStG
- § 25 VStG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- LVwG OÖ, 01.03.2016, LVwG-800173/7/Wg
- ZVG-Slg 2016/53
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 38 VwGVG
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