Das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) ist in Österreich ein immer wieder aktuelles Thema in den Bereichen, in denen neben den und zusätzlich zu den Gerichtsverfahren Verwaltungsstrafverfahren angeordnet sind und dasselbe faktische Verhalten betroffen ist. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beschäftigt dieses Problemfeld die neuen Verwaltungsgerichte schon in den ersten Wochen ihrer Tätigkeit auffallend häufig und vor allem im Glücksspielbereich. In zwei von sieben Fällen wurde vom Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision ausgesprochen. Ganz aktuell hat der Gesetzgeber im Abgabenänderungsgesetz 2014 das Glücksspielgesetz mit dem Ziel geändert, die Probleme des Doppelbestrafungsverbots auf gesetzgeberischer Ebene zu lösen.
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- 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
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S. 97 - 98, News-Radar
Gunther Gruber -
S. 99 - 110, Aufsatz
Gunther Gruber -
S. 111 - 113, Aufsatz
Elisabeth GroisDie elektronische Einbringung von Schriftsätzen samt Beilagen und die elektronische (Rück-) Übermittlung von Erledigungen soll auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Einzug finden. Der vorliegende Beitrag beleuchtet kurz den rechtlichen Rahmen dazu.
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S. 114 - 122, Aufsatz
Katharina David / Sonja BerlDie Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform sorgte auch im Wasserrecht für Umbrüche. Rechtsschutz bei wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden für Wasserkraftanlagen wird nun durch die LVwG und – bei UVP-relevanten Anlagen – durch das BVwG gewährt. Die Ausdehnung von Amtsbeschwerdemöglichkeiten soll den Wegfall des BMLFUW in seiner Funktion als „oberste Wasserrechtsbehörde“ kompensieren. Die im Zuge der Reform neu eingeräumten Kompetenzen der VwG im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren stehen in einem Spannungsverhältnis zur eingeschränkten Kognitionsbefugnis der VwG; eine Klärung durch die Rechtsprechung wird mit Spannung erwartet.
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S. 123 - 123, Judikatur
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S. 124 - 125, Judikatur - Verfahrensrecht
Der Mindestinhalt einer Beschwerde iSd § 9 Abs 1 VwGVG entspricht jenem der Berufung iSd § 63 Abs 3 AVG. Eine Beschwerde, die – trotz Verbesserungsauftrag – lediglich global Vorwürfe bestreitet, ist als unzulässig zurückzuweisen.
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S. 125 - 128, Judikatur - Verfahrensrecht
Weder aus den Regelungen betreffend die Verkehrssicherheit (Sicherheit der Luftfahrt) noch aus jenen betreffend den Schutz vor unrechtmäßigen Eingriffen (Sicherheit in der Luftfahrt) ist eine ausdrückliche Übertragung von „imperium“ auf die Flughafenbetriebsgesellschaft ersichtlich, was – gegebenenfalls – im Hinblick auf das in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip geboten wäre.
Da die Sperre eines Flughafenausweises ausschließlich der Flughafenbetriebsgesellschaft im Rahmen ihres privatautonomen Handelns zuzuordnen war, liegt verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor.
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S. 128 - 129, Judikatur - Verfahrensrecht
Wilhelm Bergthaler§ 14 Abs 3 IG-L normiert mehrere Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen und die Fahrt darf weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden können.
§ 14 Abs 3 IG-L räumt der Behörde kein Ermessen ein, weshalb das Verwaltungsgericht nicht in seiner Kognitionsbefugnis eingeschränkt ist.
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S. 129 - 130, Judikatur - Verfahrensrecht
Wird die beantragte Lenkberechtigung von der belangten Behörde aufgrund eines negativen ärztlichen Gutachtens versagt und kommt das VwG in der Frage der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kfz (aufgrund eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens) zu einem anderen Ergebnis, so liegen die Voraussetzungen für eine Behebung des angefochtenen Bescheids und zur Zurückverweisung an die belangte Behörde nach § 28 Abs 3 VwGVG vor, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung von der belangten Behörde noch nicht (vollständig) geprüft wurden.
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S. 130 - 132, Judikatur - Verfahrensrecht
Der Gesetzgeber stellt in § 28 Abs 3 VwGVG – abgesehen von den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis – nur darauf ab, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat“. Es kommt weder auf die Vorwerfbarkeit des Unterlassens noch darauf an, ob die Unterlassung erst im Berufungsverfahren hervorgekommen ist.
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S. 132 - 135, Judikatur - Verfahrensrecht
Carolin GasserBei der nachträglichen Einbeziehung von Grundstücken bedarf es sachverhaltsmäßiger Feststellungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einbeziehung, die wenigstens eine Grobprüfung erlauben. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weil zur Agrarbehörde auch die erforderlichen agrartechnischen und sonstigen Beamten bzw Angestellten gehören, deren Fachwissen dort sohin unmittelbar zur Verfügung steht.
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S. 136 - 138, Judikatur - Verfahrensrecht
Wilhelm BergthalerUnterbleibt die Kontrolle der E-Mailadresse und/oder die Überprüfung der Sendedaten von E-Mails, inbesondere der E-Mailadresse des Empfängers, stellt dies ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar und begründet daher keinen Wiedereinsetzungsgrund.
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S. 138 - 140, Judikatur - Verfahrensrecht
Gunther GruberDie (aufgelöste) Schienen-Control Kommission hat als erst- und letztinstanzliche Regulierungsbehörde, und nicht als Berufungsbehörde entschieden. Ein Zuständigkeitsübergang auf das BVwG bzw ein Eintritt des BVwG anstelle der (aufgelösten) Schienen-Control Kommission im Verfahren vor dem VwGH findet nicht statt, da die Übergangsvorschriften nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeiten des VwG führen sollten und insoweit einschränkend auszulegen sind. Das Verfahren wird von der mittlerweile neu eingerichteten Schienen-Control-Kommission (zur Erlassung eines Ersatzbescheides) fortzuführen sein.
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S. 140 - 142, Judikatur - Verfahrensrecht
Wolfgang BergerIst dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen, in welchem Recht der Bf verletzt zu sein behauptet, kann ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides in einen Antrag auf Aufhebung desselben umgedeutet werden. An diesem Ergebnis hat auch die Einführung der Sachentscheidungskompetenz des VwGH nichts geändert, zumal die Entscheidung durch den VwGH in der Sache selbst nicht antragsbedürftig ist.
Eine auf § 42 Abs 3a VwGG gestützte Entscheidung des VwGH in der Sache selbst setzt voraus, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist, andernfalls wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. Wird dem Primärantrag jedoch entsprochen, wird der Eventualantrag gegenstandslos.
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S. 142 - 146, Judikatur - Verfahrensrecht
Gunther GruberUnter den Voraussetzungen des Art 144 Abs 3 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der VfGH eine Beschwerde gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes auch dann dem VwGH abzutreten, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH eine Revision an den VwGH – aus welchen Gründen immer – nicht zulässig ist.
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S. 147 - 149, Judikatur - Materienrecht
Eine die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit ausschließende gerichtliche Strafbarkeit liegt jedenfalls bei verbotenen Ausspielungen mit einem möglichen Höchsteinsatz von über € 10,– sowie bei der Möglichkeit der Abhaltung von Glückspielen, die nicht bloß zum Zeitvertreib gespielt werden (Serienspiel) vor.
Für die Abgrenzung der gerichtlich strafbaren Tathandlung zur Verwaltungsübertretung ist nicht das tatsächliche Verhalten des Spielers maßgeblich, sondern ob die Möglichkeit zu Serienspielen vom Veranstalter eingeräumt wird.
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S. 149 - 150, Judikatur - Materienrecht
Der ORF, dessen Gebarungskontrolle gemäß § 31a Abs 1 ORF-G ausdrücklich der Kontrolle des Rechnungshofes unterstellt ist, ist ein öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs 1 Z 2 BVergG.
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S. 150 - 151, Judikatur - Materienrecht
Ein Straferkenntnis, mit welchem sowohl eine Bestrafung nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 31c Abs 1 WRG (Nichteinholung der wasserrechtlichen Bewilligung) als auch eine Bestrafung nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift (§ 57 Abs 1 lit a iVm § 33 Abs 1 lit j GNL: Nichteinholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung) verhängt wird, stellt keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot dar, da die beiden Gesetze unterschiedliche Ziele verfolgen.
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S. 152 - 153, Judikatur - Materienrecht
Die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens iSd § 121 WRG setzt das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Bewilligung voraus. Die Auferlegung einer Verpflichtung entspricht nicht dem Charakter einer wasserrechtlichen Bewilligung.
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S. 153 - 156, Judikatur - Materienrecht
§ 14 Abs 3 IG-L normiert mehrere Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen und die Fahrt darf weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden können.
Unter einem anderen Verkehrsmittel iSd § 14 Abs 3 IG-L ist zB die Eisenbahn und nicht auch ein anderes Fahrzeug zu verstehen.
An der Versorgung der Bevölkerung mit frischem Gemüse besteht ein öffentliches Interesse, das die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem IG-L rechtfertigt, sofern keine Alternativen zur Verfügung stehen.
§ 14 Abs 4 IG-L räumt der Behörde kein Ermessen ein, weshalb das Verwaltungsgericht nicht in seiner Kognitionsbefugnis eingeschränkt ist.
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S. 156 - 157, Judikatur - Materienrecht
Eine wertabhängige Auslegung des Gebotes des § 102 Abs 5 lit g KFG, wonach Lenker die aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderlichen Dokumente auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen haben, ergibt, dass die (auf Kontrollzwecken beruhende) kraftfahrrechtliche Bestimmung denselben Regelungsinhalt hat wie die im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 23 Abs 2 Z 2 GütbefG herangezogene Bestimmung des § 6 Abs 3 GütbefG. Die Bestrafung der Tat nach beiden Bestimmungen verstößt gegen den Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“
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S. 157 - 160, Judikatur - Materienrecht
Eine Kundmachung von Verordnungen durch Verkehrszeichen gemäß § 44 Abs 1 StVO kann nicht mit einer Kundmachung durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44c Abs 3 iVm § 44 Abs 1a StVO gleichgesetzt werden.
§ 4 Abs 3 der VO LGBl 2011/36 soll sicherstellen, dass trotz technischer Gebrechen bei der Erhebung der für die Berechnung der Schwellenwerte erforderlichen Parameter in den lufthygienisch sensiblen Wintermonaten jedenfalls eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgen kann.
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Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt im Asylverfahren die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, sind bloße Behauptungen nicht ausreichend, sondern es bedarf einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber.
Bestätigt das BVwG bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 20 AsylG darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zurückverwiesen wird.
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S. 163 - 165, Judikatur - Materienrecht
Ein Verstoß gegen die im § 26 Abs 6 AuslBG geregelte Verpflichtung des Auftraggebers ist nicht schon per se unter Strafe gestellt, sondern nur unter der Bedingung, dass auch eine illegale Ausländerbeschäftigung des Auftragnehmers vorliegt.
Eine Tatbildumschreibung, welcher eine Bestrafung nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG zugrunde liegt, muss auch jene Tatbildmerkmale enthalten, die bei einer Bestrafung nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG erforderlich sind.
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S. 165 - 167, Judikatur - Materienrecht
§ 4 RLV (Freiwilligkeit) ist auf die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bzw sich Blut abnehmen zu lassen, nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn sich herausstellen sollte, dass die Aufforderung durch die Polizeibeamten in der fälschlichen Annahme erfolgte, sie sei rechtmäßig.
An die Beurteilung der Erkennbarkeit der Freiwilligkeit iSd § 4 RLV, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine nicht eindeutige Ableitung der Freiwilligkeit geht zu Lasten der belangten Behörde.
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S. 168 - 170, Judikatur - Materienrecht
Die Beweidung von Almflächen stellt eine Maßnahme üblicher land- und forstwirtschaftlicher Nutzung iSd § 3 Abs 1 TNSchG dar, wobei zum üblichen Weidebetrieb insbesondere der Auf- und Abtrieb der Weidetiere, die Beaufsichtigung bzw Kontrolle der Weidetiere wie auch die Betreuung der Weidetiere bei Verletzungen und Erkrankungen gehören.
Die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Almzufahrtsstraßen zur Beaufsichtigung und Betreuung des im Landschaftsschutzgebiet aufgrund eines Weiderechts aufgetriebenen Alpenviehs bedarf daher keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung.
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S. 170 - 171, Judikatur - Materienrecht
Aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes des Art 4 des 7. ZP zur EMRK durfte eine Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft zusätzlich zur Bestrafung durch den Ehrensenat nicht erfolgen.
Die EMRK überlagert als höherrangige Norm auch § 159 Abs 2 Bgld Jagdgesetz 2004.
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S. 171 - 172, Judikatur - Materienrecht
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mindestsicherung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 WMG sind bei einem EU-/EWR-Bürger, der weder erwerbstätig ist, noch Nachweise erbracht hat, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist oder ein Daueraufenthaltsrecht besitzt, nicht gegeben.
Übt ein EWR-Bürger die Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs 2 NAG erhalten, wobei für Selbständige im Wesentlichen nur die Z 1 (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und für Arbeitnehmer bzw Unselbständige die Z 2 und Z 3 (unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche über AMS) gelten.
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S. 173 - 174, Judikatur - Materienrecht
Einer Aufforderung zum „Verzicht auf die Dienstleistung“ fehlt der normative Gehalt und es stellt diese deshalb keine Weisung dar.
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S. 174 - 175, Judikatur - Materienrecht
Bei einer Stellenausschreibung Bewerber auszuschließen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, stellt eine mittelbare Diskriminierung aus ethnischen Gründen gemäß § 19 Abs 2 GlBG dar.
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S. 176 - 177, Judikatur - Materienrecht
Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 2 TabakG verlangt nicht, dass ein Raucherraum ausschließlich zum Rauchen benützt werden darf.
Als ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten iSd § 13 Abs 2 TabakG gelten bereits zwei Räume.
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S. 177 - 179, Judikatur - Materienrecht
Die infolge eines Arbeitsunfalls bezogene Rente stellt eine Geldleistung aus einer gesetzlichen Unfallversicherung dar und zählt zum Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 StudFG.
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S. 180 - 190, Praxis – Service
Christoph Kleiser / Wolfgang Berger