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Abgrenzung der gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit bei Glücksspielen

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Eine die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit ausschließende gerichtliche Strafbarkeit liegt jedenfalls bei verbotenen Ausspielungen mit einem möglichen Höchsteinsatz von über € 10,– sowie bei der Möglichkeit der Abhaltung von Glückspielen, die nicht bloß zum Zeitvertreib gespielt werden (Serienspiel) vor.

Für die Abgrenzung der gerichtlich strafbaren Tathandlung zur Verwaltungsübertretung ist nicht das tatsächliche Verhalten des Spielers maßgeblich, sondern ob die Möglichkeit zu Serienspielen vom Veranstalter eingeräumt wird.

  • § 52 Abs 1 Z 1 GSpG
  • ZVG-Slg 2014/15
  • LVwG NÖ, 15.01.2014, LVwG-KO-13-1034
  • § 52 Abs 2 GSpG idF vor der Novelle BGBl I 2012/112
  • § 168 Abs 1 StGB
  • § 1 GSpG
  • § 9 VStG
  • § 2 GSpG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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