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LVwG Tirol erteilt Ausnahmegenehmigung vom Nachtfahrverbot nach dem IG-L

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§ 14 Abs 3 IG-L normiert mehrere Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen und die Fahrt darf weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden können.

Unter einem anderen Verkehrsmittel iSd § 14 Abs 3 IG-L ist zB die Eisenbahn und nicht auch ein anderes Fahrzeug zu verstehen.

An der Versorgung der Bevölkerung mit frischem Gemüse besteht ein öffentliches Interesse, das die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem IG-L rechtfertigt, sofern keine Alternativen zur Verfügung stehen.

§ 14 Abs 4 IG-L räumt der Behörde kein Ermessen ein, weshalb das Verwaltungsgericht nicht in seiner Kognitionsbefugnis eingeschränkt ist.

  • § 10 IG-L
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • LVwG Tirol, 30.01.2014, LVwG-2013/15/3566-3
  • § 27 VwGVG
  • LGBl 2010/64, § 4 Abs 1 lit j
  • § 16 Abs 1 IG-L
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2014/19
  • VO des LH mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird
  • § 14 IG-L

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