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Vorstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung bei einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes

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Eine wertabhängige Auslegung des Gebotes des § 102 Abs 5 lit g KFG, wonach Lenker die aufgrund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderlichen Dokumente auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen haben, ergibt, dass die (auf Kontrollzwecken beruhende) kraftfahrrechtliche Bestimmung denselben Regelungsinhalt hat wie die im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 23 Abs 2 Z 2 GütbefG herangezogene Bestimmung des § 6 Abs 3 GütbefG. Die Bestrafung der Tat nach beiden Bestimmungen verstößt gegen den Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“

  • ZVG-Slg 2014/20
  • § 102 Abs 5 lit g KFG
  • § 6 Abs 3 GütbefG
  • § 23 Abs 2 Z 1 GütbefG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG NÖ, 15.01.2014, LVwG-WU-13-0057

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