Die Reichweite des durch § 27 VwGVG normierten Prüfungsumfangs ist von wesentlicher Bedeutung für den rechtsschutzsuchenden Bürger, der ohne rechtskundige Vertretung oftmals nicht in der Lage ist, alle Angriffsflächen des angefochtenen Verwaltungshandelns aufzuzeigen. Daneben stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht von Amts wegen zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen verpflichtet ist, wenn diese von der Behörde im Verwaltungsverfahren nicht gesetzmäßig wahrgenommen wurden.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 414 - 418, Aufsatz
Die Judikatur der Landesverwaltungsgerichte zum Wasserrechtsgesetz
Der Autor hat sich für einen Vortrag im Rahmen des ÖWAV-Seminars „Wasserrecht für die Praxis“ im April 2015 mit der Judikatur der Landesverwaltungsgerichte zum Wasserrechtsgesetz im Zeitraum der ersten 15 Monate ihres Bestehens befasst und dazu die im RIS veröffentlichten Entscheidungen ausgewertet. Das Ergebnis, exemplarisch dargestellt, spiegelt das breite Spektrum der aus dem WRG und seinen verschiedenen Verfahrenstypen resultierenden Rechtsprobleme wider.
S. 419 - 421, Aufsatz
Führerscheinentzug im Ausland – aktuelle Rechtsfragen zur Berechnung der Entziehungsdauer
Wer sich im Ausland alkoholisiert ans Steuer setzt, lebt derzeit doppelt gefährlich: Wird von der ausländischen Polizei der Führerschein vorläufig abgenommen, kann man das begehrte Dokument viel länger los sein, als wäre man im Inland erwischt worden. Aufgrund gesetzwidriger österr Praxis wird nämlich die Zeit der vorläufigen Abnahme im Ausland bis zur Verhängung des Entzugs in Österreich nicht in die von der österr Behörde festgelegte Entziehungsdauer eingerechnet. Der folgende Beitrag zeigt, dass dies weder dem FSG noch der Verfassung entspricht.
S. 423 - 424, Judikatur - Verfahrensrecht
Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in Rechtssachen der öffentlichen Universitäten
Die Organe der öffentlichen Universitäten sind als bundes-nahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung zu qualifizieren; gegen ihre Bescheide steht daher die Beschwerde an das BVwG offen.
S. 424 - 426, Judikatur - Verfahrensrecht
Zuständigkeit der VwG zur Entscheidung über die Zulassung einer auf die Durchführung einer Volksbefragung gerichteten Bürgerinitiative
Wird die Nichtzulassung einer letztlich auf die Durchführung einer Volksbefragung gerichteten Bürgerinitiative bekämpft, so ist mangels Hinweises darauf, dass Art 141 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 diesbezüglich eine Erweiterung der Zuständigkeit des VfGH (und damit einen Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbarkeit) bewirken sollte, davon auszugehen, dass weiterhin zunächst der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz – nunmehr also die Beschwerde an das VwG – in Anspruch zu nehmen ist, bevor dessen Entscheidung im Rahmen der Erkenntnisbeschwerde nach Art 144 B-VG beim VfGH angefochten werden kann.
Wenn das Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL), das vom Landesgesetzgeber – der sowohl in seiner Eigenschaft als Organisations- als auch Materiengesetzgeber auftreten kann – erlassen worden ist, zwar die (erstinstanzliche) Zuständigkeit des Bürgermeisters normiert, aber keine Berufungsbehörde vorsieht und vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unstrittig kein gemeindeinterner Instanzenzug bestand (vgl etwa VwGH 15.11.2000, 99/01/0324, VwSlg 15.525 A/2000, zum diesbezüglich gleichlautenden Stadtstatut Steyr), so ist nunmehr davon auszugehen, dass darin ein Ausschluss des Instanzenzuges im Sinne des Art 118 Abs 4 B-VG zu sehen ist. Demzufolge kann der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz im eigenen Wirkungsbereich unmittelbar beim VwG im Beschwerdeweg angefochten werden.
Dass unselbständige Teilbereiche im Rahmen einer Volksbefragung – wie etwa deren Anordnung und Fragestellung – als Verordnung zu qualifizieren sind, führt nicht dazu, dass Bürgerinitiativen auf Abhaltung einer Volksbefragung nach dem StL generell ausgeschlossen sind.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der – nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen.
Hat die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das Anbringen sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung „leerer“ Beschwerden nach dem VwGVG. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen.
Allein der Hinweis des – bei Erhebung der Beschwerde – unvertretenen Bf in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine „ausführliche Beschwerde“ nachzureichen, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.
Hat der Bf den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig unterfertigt und selbst eingebracht, dann war er unvertreten; daran ändert auch der Umstand nichts, dass er der Caritas Vertretungsvollmacht erteilt und die Beschwerde auf Briefpapier der Caritas eingebracht hat.
S. 428 - 429, Judikatur - Verfahrensrecht
Keine Befangenheit der Mitglieder des erkennenden Senats des LVwG OÖ
Gegen die Mitwirkung eines früheren agrartechnischen Mitgliedes und der damaligen Berichterstatterin des Landesagrarsenates in einem Senat des LVwG OÖ bestehen unter dem Blickwinkel der Befangenheit dann keine Bedenken, wenn die damalige Mitwirkung keinerlei Bezüge zum gegenständlichen Verfahren aufweist.
Die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte eines Bf scheidet aus, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid – unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit – aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Diese auf den damaligen, die Legitimation einer Beschwerde an den VwGH regelnden Art 131 Abs 1 B-VG gestützte Rechtsprechung lässt sich auf den nunmehr geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden und die Legitimation einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelnden Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG übertragen.
In den vom LVwG anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften – primär VwGVG – findet sich keine dem § 33 Abs 1 VwGG entsprechende Bestimmung. Daraus zu folgern, dass im Verfahren vor den VwG die Frage der Klaglosstellung bzw der Gegenstandslosigkeit des Rechtsschutzinteresses durch den Wegfall der Beschwer nicht zu relevieren sei, wäre allerdings verfehlt.
Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Bf kann analog zu § 33 Abs 1 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Bf (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen; dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Bf belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses.
S. 431 - 433, Judikatur - Verfahrensrecht
Aussetzungsbeschluss ist kein verfahrensleitender Beschluss
Für die Auslegung des Begriffes „verfahrensleitender Beschluss“ kann auf die in der Zivilprozesslehre und höchstgerichtlichen zivilgerichtlichen Rsp entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden.
Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, „der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens“ zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht.
Eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloße verfahrensleitende Entscheidung. Ein Aussetzungsbeschluss unterliegt nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs 3 VwGG.
Hat das VwG in einem Aussetzungsbeschluss keinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision aufgenommen, gilt eine gegen diesen Aussetzungsbeschluss erhobene Revision als ordentliche Revision.
S. 433 - 435, Judikatur - Verfahrensrecht
Sachentscheidung des VwG auch bei erstmaliger Ermittlung des Sachverhaltes
Soweit das VwG meint, es wäre als eine zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung berufene Einrichtung zu einer Zurückverweisung berechtigt und es erschiene nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung unvereinbar, dass das VwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht, ist dem zu entgegnen, dass einem solchen Verständnis die Anordnung des § 28 VwGVG mit seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache, auch wenn allenfalls Ermittlungen vorgenommen werden müssen, entgegensteht (vgl Ro 2014/03/0063). Auch aus dem Hinweis, dass es zu einer Verkürzung des „gesetzlich intendierten Instanzenzuges“ käme, ist für den angefochtenen Beschluss des VwG nichts zu gewinnen, hat doch der VwGH im eben zitierten Erk auch festgehalten, dass es gerade der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des VwG zu vermeiden.
S. 435 - 437, Judikatur - Verfahrensrecht
E-Mail-Revision am letzten Tag der Revisionsfrist außerhalb der Amtsstunden verspätet; keine Wiedereinsetzung
Hat der Präsident des VwG eine Kundmachung nach § 13 AVG des Inhalts erlassen, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden und in dieser Kundmachung die Amtsstunden festgelegt, dann liegt eine zulässige Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden vor, die infolge ihrer von „Anbringen“ schlechthin sprechenden Formulierung auch die Einbringung von Revisionen und auch die Einbringung mit Mail oder Fax erfasst.
Das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs 3 AVG gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen.
Eine Revision, die am letzten Tag der Frist, aber außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des VwG gelangt, ist als verspätet anzusehen, auch wenn das VwG am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden die Empfangsgeräte empfangsbereit gehalten hat und die Revision an diesem Tag beim VwG auch tatsächlich eingelangt ist.
Da das VwG hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden, hätte der Parteienvertreter nicht darauf vertrauen dürfen, dass bei tatsächlichem Einlangen der Revision beim VwG außerhalb der Amtsstunden das Anbringen auch als rechtzeitig eingebracht gelte. Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor.
S. 437 - 440, Judikatur - Verfahrensrecht
Gänzlicher Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsgerichtsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist verfassungswidrig
Art 6 Abs 3 lit c EMRK sieht die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Art 6 Abs 1 leg cit vor. Dennoch leitet der EGMR ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers unter bestimmten Umständen auch in Verfahren über zivil-rechtliche Ansprüche aus Art 6 Abs 1 EMRK ab. Der EGMR hielt fest, dass der Zugang zu Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.2.2002, Fall Del Sol, Appl 46.800/99, Z21) und eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Errichtung eines Rechtsschutzsystems bestehe, das dem Einzelnen den Zugang zu Gericht auch tatsächlich möglich macht.
Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hingegen – außer in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (vgl § 40 VwGVG) – die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich. Dies wiegt umso schwerer, als den VwG eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt und die Anrufung des VwGH im Instanzenzug seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt. Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, ist daher verfassungswidrig.
Für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung ist grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges.
Ein Schriftstück gilt nur dann iSd § 7 ZustG als „tatsächlich zugekommen“ und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel ist nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. Ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert“ wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist.
S. 443 - 444, Judikatur - Verfahrensrecht
Der Verstoß gegen die in internationalen Übereinkommen normierte Übersetzungspflicht stellt einen unheilbaren Zustellmangel dar
Ein Verstoß gegen die in Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EU-RHÜ 2000) vorgesehene Übersetzungspflicht bewirkt einen unheilbaren Zustellmangel (siehe VwGH 19.5.1988, 87/16/0110, 26.6.2014, 2010/16/0103). Gab es daher in einem Verwaltungsstrafverfahren deutliche Hinweise auf mangelnde Deutschkenntnisse des ungarischen Beschuldigten und wurde den Straferkenntnissen bei der Zustellung in Ungarn keine Übersetzung, die zumindest deren Spruch und Rechtsmittelbelehrung umfasst, angeschlossen, so gelten die Straferkenntnisse aufgrund des unheilbaren Zustellmangels als nicht rechtswirksam erlassen.
S. 444 - 445, Judikatur - Verfahrensrecht
E-Mail-Anträge an den VwGH sind wirkungslos
Nach § 1 Abs 1 letzter Satz der VwGH-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen. Daraus folgt, dass ein von der revisionswerbenden Partei mittels E-Mail an den VwGH gerichteter Fristerstreckungsantrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag.
S. 445 - 448, Judikatur - Verfahrensrecht
Einbringungsstelle von Verfahrenshilfeanträgen bei mehreren Spruchpunkten mit unterschiedlichem Revisionsausspruch
Die gesetzliche Regelung über Einbringungsstelle und Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gilt auch, wenn mehrere voneinander trennbare Aussprüche in einer einzigen Entscheidungserledigung angefochten werden sollen. Dabei kann die Entscheidung in einer einzigen Beschwerdesache über verschiedene Rechte in mehreren Spruchpunkten absprechen oder in einer verbundenen Rechtssache Beschwerden aus mehreren gleichzeitig anhängigen Beschwerdeverfahren urkundlich zusammengefasst in einem Dokument erledigen.
In jenen Fällen, in denen Verfahrenshilfeanträge mehrere Spruchpunkte betreffen und in der Entscheidung des VwG kein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision getroffen wurde, sind daher zwei Verfahrenshilfeanträge zu stellen, nämlich hinsichtlich (aller) der ordentlichen Revision (unterliegenden Entscheidungen) beim VwG und hinsichtlich (aller) der außerordentlichen Revision (unterworfenen Entscheidungen) beim VwGH. Wird nur ein Antrag gestellt, so wird im Wege des subsidiär anzuwendenden § 6 AVG der Einschreiter an das zuständige Gericht zu verweisen sein, sollte das angerufene Gericht dem jeweils anderen Gericht nicht bereits amtswegig hergestellte Kopien „ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters“ weiterleiten.
Die Revisionslegitimation der Gemeinde in Bezug auf eine Entscheidung eines VwG über eine Beschwerde gegen einen gemeindebehördlichen Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde kann sich nicht auf Art 119a Abs 9 zweiter Satz B-VG stützen, weil diese Bestimmung nach ihrem systematischen Zusammenhang nur die Revisionslegitimation der Gemeinde betreffend eine aufsichtsbehördliche Entscheidung beinhaltet.
Die Entscheidung von VwG über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist kein staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.
S. 450 - 452, Judikatur - Verfahrensrecht
Zustellung eines BVwG-Erkenntnisses mittels Fax; Unzulässigkeit eines Fristsetzungsantrages bei Erlassung der VwG-Entscheidung am Tag der Einbringung
Die Zustellung eines Erkenntnisses des BVwG mittels Telefax ist jedenfalls dann rechtswirksam erfolgt, wenn
das Erkenntnis mit einer Amtssignatur iSd § 19 E-GovernmentG versehen war,
die Sendung dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist,
die Möglichkeit einer Übermittlung der Sendung im elektronischen Rechtsverkehr iSd § 21 BVwGG nicht besteht.
Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG ist bereits dann unzulässig, wenn das VwG seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.
S. 452 - 453, Judikatur - Materienrecht
Rechtsschutz gegen Säumnis der Verwaltungsbehörde im wasserrechtlichen Entschädigungsverfahren
Über die vom Wasserberechtigten zu leistende Entschädigung hat die Wasserrechtsbehörde stets explizit abzusprechen. Verweigert die Behörde einen derartigen Abspruch, so steht dem Entschädigungswerber nicht die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte, sondern die Säumnisbeschwerde beim VwG offen.
S. 453 - 455, Judikatur - Materienrecht
Ein Abbruchbescheid unterliegt dem Recht des Nachbarn auf Umweltinformation – Ausfolgung des Bescheids an den Nachbarn
Für die Klassifizierung von Maßnahmen als Umweltinformation reicht es aus, wenn sich diese wahrscheinlich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken; dies ist beim Abbruch eines Gebäudes im Hinblick auf den Umweltbestandteil „Luft“ zweifellos der Fall, sodass ein Abbruchbescheid dem Recht des Nachbarn auf Umweltinformation unterliegt.
S. 455 - 456, Judikatur - Materienrecht
Überlassen eines Kraftfahrzeuges an Person ohne Lenkberechtigung durch den Zulassungsbesitzer – Bestrafung nach dem KFG, nicht nach dem FSG
Bei § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG handelt es sich um eine lex specialis im Verhältnis zu § 7 VStG iVm § 1 Abs 3 FSG. Wenn es sich beim Beschuldigten um den Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeuges handelt, kann diesem nur eine Übertretung der spezielleren Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG zur Last gelegt werden, nicht aber ein Tatvorwurf in Richtung einer Beihilfehandlung zu einer Übertretung des § 1 Abs 3 FSG.
S. 456 - 457, Judikatur - Materienrecht
Kein Führerscheinentzug bei wiederholtem Verstoß gegen Sehbehelfauflage, wenn Fehlsichtigkeit durch Laseroperation geheilt war
Der Bf hat die Auflage (Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen) als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten. Da seine Fehlsichtigkeit mittels einer Laseroperation korrigiert wurde, ist die Befolgung seitdem nicht mehr tatsächliche (sondern nur rechtliche) Voraussetzung für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Folglich liegt keine Verwerflichkeit und Gefährlichkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Brille oder Kontaktlinsen vor. Der Verstoß gegen diese Auflage kann daher nicht zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit führen.
S. 457 - 458, Judikatur - Materienrecht
Auf Taxistandplätzen aufgestellte Taxifahrzeuge müssen stets fahrbereit gehalten werden
Ein Lenker eines Taxifahrzeuges, das auf einem Standplatz aufgestellt ist, befindet sich dann „in leicht erreichbarer Nähe“ iSd § 23 Abs 3 BO, wenn sein naher Aufenthaltsort vom Fahrzeugbereich aus für jedermann leicht und ständig erkennbar ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn sich der Taxilenker auf einer auch nur ca 15 Meter vom Fahrzeug entfernten Bank in der Ankunftshalle eines Flughafens mit Blickkontakt auf das Fahrzeug befindet, sofern dies einem beim Fahrzeug befindlichen Straßenaufsichtsorgan nicht unverzüglich erkennbar ist oder erkennbar gemacht wird.
S. 459 - 462, Judikatur - Materienrecht
Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Vorliegens des Asylausschlussgrundes des besonders schweren Verbrechens
Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3 AsylG) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 1 AsylG wahrscheinlich ist. Die Gründe für den „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ sind in § 6 AsylG angeführt. Unter anderem fällt darunter, dass der Asylberechtigte von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Liegt ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs 1 AsylG vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Fortgesetzt wird das Verfahren dann mit der Prüfung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG; falls diese Entscheidung negativ ausfällt, hat sich die Behörde mit der Rückkehrentscheidung auseinanderzusetzen.
Art 130 Abs 1 und 2 BVG ermöglicht es, gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen der Schubhaft – Schubhaftbescheid, Festnahme, (weitere) Anhaltung – ein einheitliches Rechtsmittel einzuräumen; aus Art 18 Abs 1 und 2 iVm Art 83 Abs 2 BVG folgt, dass für eine derartige Beschwerde ein einheitliches Verfahrensrecht zur Verfügung zu stellen ist.
Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft stellt sich nicht als Führung der Verwaltung in erster Instanz, sondern als Kontrolle der Verwaltung dar.
S. 464 - 466, Judikatur - Materienrecht
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende: freie Wahlfächer sind für den Studienerfolg nicht unbeschränkt anrechenbar
Gemäß § 64 Abs 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ grundsätzlich nur möglich, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Ein Studienerfolg kann mangels der Vorlage eines derartigen Studienerfolgsnachweises, demnach gegeben sein, wenn auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Studium erfolgreich oder ernsthaft betrieben wird. Subsidiär können auch Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten oder ähnliches herangezogen werden.
Freie Wahlfächer sind grundsätzlich auch zum Studienerfolg zu rechnen, wenn sie zum gewählten Studium unmittelbar keine thematische Anknüpfung aufweisen. Allerdings kann es nicht als ernsthaftes Betreiben eines Studiums angesehen werden, wenn – wie gegenständlich der Fall – ein Studierender die Anzahl der im Curriculum vorgesehenen Wahlfächer (bei weitem) überschreitet und über Jahre hinweg ausschließlich Wahlfächer absolviert. Der Studierende nähert sich in diesem Fall in keiner Weise der erfolgreichen Beendigung des Studiums und es wird der Zweck der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt.
S. 467 - 469, Judikatur - Materienrecht
Zustimmung des Eigentümers (Miteigentümers) zu einem Bauvorhaben kann auch in der Beschwerde widerrufen werden
Die Zustimmung des Eigentümers bzw Miteigentümers gemäß § 63 Abs 1 lit c Wr BauO kann auch im Beschwerdeverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Hat daher ein Grundeigentümer (Miteigentümer) in der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dem Bauvorhaben des Bauwerbers nicht (mehr) zuzustimmen, ist die Baubewilligung zu versagen.
S. 469 - 470, Judikatur - Materienrecht
Sicherheitsleistung nach AVRAG – Bezahlung des Werklohnes während des Verfahrens
Die für den noch zu leistenden Werklohn vorgeschriebene Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als der noch zu leistende Werklohn. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Werklohn im Zuge des Beschwerdeverfahrens geleistet wurde, zumal kein Zahlungsstopp erfolgt ist. Die Vorschreibung der Sicherheitsleistung ist daher ersatzlos zu beheben.
S. 470 - 473, Judikatur - Materienrecht
§ 7 Abs 3 Z 2 AlVG findet auf Arbeitssuchende mit kroatischer Staatsangehörigkeit keine Anwendung
Die durch das SRÄG 2013 geschaffene und am 1.7.2013 in Kraft getretene „Verschärfung“ des § 7 Abs 3 Z 2 AlVG verstößt, soweit sie in Bezug auf Arbeitslose mit kroatischer Staatsangehörigkeit gilt, gegen die Stillhalteklausel der Ziffer 13 des Punktes 2 („Freizügigkeit“) des Anhangs V zur Beitrittsakte Kroatiens. Aus diesem Grund hat diese innerstaatliche Neuregelung – insoweit – unangewendet zu bleiben.
S. 473 - 475, Judikatur - Materienrecht
Antrag auf Schulbeihilfe – zuständige Behörde – Verspätungskürzung
Eine Bundeshandelsakademie – auch wenn diese eine Schwerpunktausbildung mit „Agrar-Bezug“ anbietet (Zweig „AGRAR-HAK“), fällt weder unter § 13 Z 1 noch unter § 13 Z 2 Schülerbeihilfengesetz. Zuständige Behörde für einen Antrag auf Schulbeihilfe ist daher gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 13 Z 4 leg cit, der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat.
Bei der in § 18 Abs 3 Schülerbeihilfengesetz normierten Frist zur Gewährung von Schulbeihilfe handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist.