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Auf Taxistandplätzen aufgestellte Taxifahrzeuge müssen stets fahrbereit gehalten werden

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Ein Lenker eines Taxifahrzeuges, das auf einem Standplatz aufgestellt ist, befindet sich dann „in leicht erreichbarer Nähe“ iSd § 23 Abs 3 BO, wenn sein naher Aufenthaltsort vom Fahrzeugbereich aus für jedermann leicht und ständig erkennbar ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn sich der Taxilenker auf einer auch nur ca 15 Meter vom Fahrzeug entfernten Bank in der Ankunftshalle eines Flughafens mit Blickkontakt auf das Fahrzeug befindet, sofern dies einem beim Fahrzeug befindlichen Straßenaufsichtsorgan nicht unverzüglich erkennbar ist oder erkennbar gemacht wird.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2015/107
  • LVwG Stmk, 12.03.2015, LVwG 30.30-4361/2014
  • Stmk Taxi-Mietwagen-und-Gästewagen-Betriebsordnung 2013 (BO) § 23 Abs 3
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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