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Kein Führerscheinentzug bei wiederholtem Verstoß gegen Sehbehelfauflage, wenn Fehlsichtigkeit durch Laseroperation geheilt war

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Der Bf hat die Auflage (Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen) als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten. Da seine Fehlsichtigkeit mittels einer Laseroperation korrigiert wurde, ist die Befolgung seitdem nicht mehr tatsächliche (sondern nur rechtliche) Voraussetzung für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Folglich liegt keine Verwerflichkeit und Gefährlichkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Brille oder Kontaktlinsen vor. Der Verstoß gegen diese Auflage kann daher nicht zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit führen.

  • § 24 Abs 1 Z 1 FSG
  • LVwG Vlbg, 24.04.2015, LVwG-411-043/R13-2015
  • ZVG-Slg 2015/106
  • § 7 Abs 3 Z 13 FSG
  • § 7 Abs 4 FSG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 7 Abs 1 Z 1 FSG

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