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Aussetzungsbeschluss ist kein verfahrensleitender Beschluss

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Für die Auslegung des Begriffes „verfahrensleitender Beschluss“ kann auf die in der Zivilprozesslehre und höchstgerichtlichen zivilgerichtlichen Rsp entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden.

Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, „der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens“ zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht.

Eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloße verfahrensleitende Entscheidung. Ein Aussetzungsbeschluss unterliegt nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs 3 VwGG.

Hat das VwG in einem Aussetzungsbeschluss keinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision aufgenommen, gilt eine gegen diesen Aussetzungsbeschluss erhobene Revision als ordentliche Revision.

  • ZVG-Slg 2015/93
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 38 AVG
  • VwGH, 24.03.2015, Ro 2014/05/0089
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 25a Abs 3 VwGG

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