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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, September 2015, Band 2

Eine Klaglosstellung ist auch vor den VwG möglich

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Die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte eines Bf scheidet aus, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid – unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit – aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Diese auf den damaligen, die Legitimation einer Beschwerde an den VwGH regelnden Art 131 Abs 1 B-VG gestützte Rechtsprechung lässt sich auf den nunmehr geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden und die Legitimation einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelnden Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG übertragen.

In den vom LVwG anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften – primär VwGVG – findet sich keine dem § 33 Abs 1 VwGG entsprechende Bestimmung. Daraus zu folgern, dass im Verfahren vor den VwG die Frage der Klaglosstellung bzw der Gegenstandslosigkeit des Rechtsschutzinteresses durch den Wegfall der Beschwer nicht zu relevieren sei, wäre allerdings verfehlt.

Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Bf kann analog zu § 33 Abs 1 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Bf (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen; dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Bf belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • LVwG Tirol, 20.11.2014, LVwG-2014/45/ 2378-5
  • Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
  • § 33 Abs 1 VwGG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/92
  • § 28 Abs 1 VwGVG

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