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Karesch, Philipp

Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Vorliegens des Asylausschlussgrundes des besonders schweren Verbrechens

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Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3 AsylG) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 1 AsylG wahrscheinlich ist. Die Gründe für den „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ sind in § 6 AsylG angeführt. Unter anderem fällt darunter, dass der Asylberechtigte von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Liegt ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs 1 AsylG vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Fortgesetzt wird das Verfahren dann mit der Prüfung des subsi­diären Schutzes gemäß § 8 AsylG; falls diese Entscheidung negativ ausfällt, hat sich die Behörde mit der Rückkehrentscheidung auseinanderzusetzen.

  • Karesch, Philipp
  • § 75 Abs 20 AsylG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2015/108
  • § 8 Abs 1 Z 2 AsylG
  • § 6 Abs 1 Z 4 AsylG
  • § 7 Abs 1 Z 1 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 26.05.2015, G307 1300085-2

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