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Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerde­gründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der – nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen.

Hat die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das Anbringen sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung „leerer“ Beschwerden nach dem VwGVG. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen.

Allein der Hinweis des – bei Erhebung der Beschwerde – unvertretenen Bf in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine „ausführliche Beschwerde“ nachzureichen, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.

Hat der Bf den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig unterfertigt und selbst eingebracht, dann war er unvertreten; daran ändert auch der Umstand nichts, dass er der Caritas Vertretungsvollmacht erteilt und die Beschwerde auf Briefpapier der Caritas eingebracht hat.

  • § 9 VwGVG
  • § 13 AVG
  • VwGH, 17.02.2015, Ro 2014/01/0036
  • ZVG-Slg 2015/90
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 17 VwGVG

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