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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, September 2015, Band 2

Zuständigkeit der VwG zur Entscheidung über die Zulassung einer auf die Durchführung einer Volksbefragung gerichteten Bürgerinitiative

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Wird die Nichtzulassung einer letztlich auf die Durchführung einer Volksbefragung gerichteten Bürgerinitiative bekämpft, so ist mangels Hinweises darauf, dass Art 141 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 diesbezüglich eine Erweiterung der Zuständigkeit des VfGH (und damit einen Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbarkeit) bewirken sollte, davon auszugehen, dass weiterhin zunächst der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz – nunmehr also die Beschwerde an das VwG – in Anspruch zu nehmen ist, bevor dessen Entscheidung im Rahmen der Erkenntnisbeschwerde nach Art 144 B-VG beim VfGH angefochten werden kann.

Wenn das Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL), das vom Landesgesetzgeber – der sowohl in seiner Eigenschaft als Organisations- als auch Materiengesetzgeber auftreten kann – erlassen worden ist, zwar die (erstinstanzliche) Zuständigkeit des Bürgermeisters normiert, aber keine Berufungsbehörde vorsieht und vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unstrittig kein gemeindeinterner Instanzenzug bestand (vgl etwa VwGH 15.11.2000, 99/01/0324, VwSlg 15.525 A/2000, zum diesbezüglich gleichlautenden Stadtstatut Steyr), so ist nunmehr davon auszugehen, dass darin ein Ausschluss des Instanzenzuges im Sinne des Art 118 Abs 4 B-VG zu sehen ist. Demzufolge kann der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz im eigenen Wirkungsbereich unmittelbar beim VwG im Beschwerdeweg angefochten werden.

Dass unselbständige Teilbereiche im Rahmen einer Volksbefragung – wie etwa deren Anordnung und Fragestellung – als Verordnung zu qualifizieren sind, führt nicht dazu, dass Bürgerinitiativen auf Abhaltung einer Volksbefragung nach dem StL generell ausgeschlossen sind.

  • Art 118 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2015/89
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • LVwG OÖ, 29.05.2015, LVwG-950033/8/FI/KHU
  • Art 144 B-VG
  • Art 141 B-VG
  • Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL) §§ 68 f
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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