Gänzlicher Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsgerichtsverfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist verfassungswidrig
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1976 Wörter
- Seiten 437 -440
- https://doi.org/10.33196/zvg201505043701
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Art 6 Abs 3 lit c EMRK sieht die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Art 6 Abs 1 leg cit vor. Dennoch leitet der EGMR ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers unter bestimmten Umständen auch in Verfahren über zivil-rechtliche Ansprüche aus Art 6 Abs 1 EMRK ab. Der EGMR hielt fest, dass der Zugang zu Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.2.2002, Fall
Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hingegen – außer in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (vgl § 40 VwGVG) – die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich. Dies wiegt umso schwerer, als den VwG eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt und die Anrufung des VwGH im Instanzenzug seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt. Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, ist daher verfassungswidrig.
- Hanslik-Schneider, Claudia
- Art 6 Abs 1 EMRK
- VfGH, 25.06.2015, G 7/2015
- ZVG-Slg 2015/96
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 40 VwGVG
- Art 6 Abs 3 lit c EMRK
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