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Sicherheitsleistung nach AVRAG – Bezahlung des Werklohnes während des Verfahrens

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Die für den noch zu leistenden Werklohn vorgeschriebene Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als der noch zu leistende Werklohn. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Werklohn im Zuge des Beschwerdeverfahrens geleistet wurde, zumal kein Zahlungsstopp erfolgt ist. Die Vorschreibung der Sicherheitsleistung ist daher ersatzlos zu beheben.

  • LVwG Vlbg, 12.03.2015, LVwG-1-685/R3-2014
  • § 7m Abs 3a AVRAG
  • § 7k Abs 1 AVRAG (idF vor der Novelle BGBl I 2014/94)
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/112

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