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Zustimmung des Eigentümers (Miteigentümers) zu einem Bauvorhaben kann auch in der Beschwerde widerrufen werden

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Die Zustimmung des Eigentümers bzw Miteigentümers gemäß § 63 Abs 1 lit c Wr BauO kann auch im Beschwerdeverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Hat daher ein Grundeigentümer (Miteigentümer) in der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dem Bauvorhaben des Bauwerbers nicht (mehr) zuzustimmen, ist die Baubewilligung zu versagen.

  • § 63 Abs 1 lit c Wr BauO
  • ZVG-Slg 2015/111
  • § 134 Abs 3 Wr BauO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 13 Abs 3 AVG
  • VwG Wien, 24.02.2015, VGW-111/026/30127/ 2014

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