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ZVG

Heft 4, August 2019, Band 6

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 313 - 313, Vorwort

Armin Ragoßnig

Bilanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit

S. 316 - 320, News-Radar

Gunther Gruber

News-Radar

S. 321 - 328, Aufsatz

Rudolf Thienel

Bewährung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

S. 329 - 336, Aufsatz

Gerhard Baumgartner

5 Jahre Landesverwaltungsgericht Kärnten

S. 337 - 342, Aufsatz

Victoria-Sophie Strasser

Rechtsprechung des VwGH zum VwGVG und VwGG im Jahr 2018

Mit dem folgenden Beitrag wird – anknüpfend an die vorangegangen Beiträge von Bumberger in der ZVG 4/17 und von Lehofer in der ZVG 6/17 – ein Überblick über die im Jahr 2018 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum VwGVG und zum VwGG gegeben.

S. 343 - 344, Aufsatz

Angela Stöger-Frank

8. Treffen der Evidenzstellen am 9. Mai 2019

Bereits zum achten Mal trafen sich die Evidenzstellenleiter und -leiterinnen zum Erfahrungsaustausch. Die beiden Themen Abgrenzung Justiz/-verwaltung und Neuigkeiten beim Rechtsinformationssystem wurden ausführlich diskutiert. Das Treffen 2020 wird voraussichtlich beim Verfassungsgerichtshof stattfinden.

S. 346 - 347, Judikatur - Verfahrensrecht

Ausarbeitung eines Senatserkenntnisses durch den Vorsitzenden

Eine auf eine vorbildliche Prozessvorbereitung aufbauende rasche Entscheidungsfindung (auch auf Grund vorbereiteter schriftlicher Entwürfe) lässt im Allgemeinen keine Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive erkennen.

Beschränkt sich der Vorsitzende eines Senates des VwG bei der Ausarbeitung des Erkenntnisses auf der Grundlage einer Senatsberatung nicht auf jenen Prozessstoff, der dem Senat vorlag, so belastet das VwG sein Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel.

S. 347 - 347, Judikatur - Verfahrensrecht

Unzulässigkeit der Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung durch mehrere Einzelrichter

Es ist unzulässig, wenn mehrere Richter gemeinsam mehrere Verfahren, in denen jeweils nur einer von ihnen der zuständige Richter ist, verbinden und eine alle Rechtssachen übergreifende, gemeinsam begründete Entscheidung fällen, die als Folge der gemeinsamen Genehmigung auch beiden genehmigenden Richtern kollegial zugerechnet werden muss. Die beiden, die Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen genehmigenden Richter bilden keinen zulässigen Spruchkörper für diese Rechtssachen.

S. 348 - 349, Judikatur - Verfahrensrecht

Kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Straferkenntnisses in einem von Amts wegen eingeleiteten und geführten Verwaltungsstrafverfahren

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Straferkenntnisses in einem von Amts wegen eingeleiteten und geführten Verwaltungsstrafverfahren. Auch die im Verwaltungsstrafverfahren vorgesehenen Rechtsmittel haben nicht den Charakter eines Parteienantrages iSd § 73 Abs 1 erster Satz AVG; dem Rechtsschutzbedürfnis der Partei wird in diesen Zusammenhängen bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan.

S. 349 - 350, Judikatur - Verfahrensrecht

Verhandlungswiederholung bei Richterwechsel im Verwaltungsstrafverfahren

§ 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG (wonach die Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung des Senates ändert oder die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen wurde) hat auch im Verwaltungsstrafverfahren als Teil der übrigen (allgemeinen) Bestimmungen, die im Administrativverfahren gelten, Anwendung zu finden.

S. 351 - 352, Judikatur - Verfahrensrecht

Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde

In § 41 Abs 1 AVG ist jene Gemeinde gemeint, in deren Gebiet die Verhandlung stattfinden soll. An der Amtstafel dieser Gemeinde muss die Verständigung über die Abhaltung der mündlichen Verhandlung gem § 41 AVG angeschlagen werden.

S. 352 - 355, Judikatur - Verfahrensrecht

Recht auf Erhebung einer Vorstellung

Schon aus der Konzeption des § 23 Abs 2 RAO und der dazu ergangenen Rsp geht hervor, dass der von einer Weisung betroffene Rechtsanwalt auf eigene Gefahr hin eine derartige Weisung ignorieren kann, somit für den Adressaten der Weisung keine Bindungswirkung besteht. Zum anderen ist aufgrund der mangelnden Rechtsstellung sonstiger involvierter Personen, etwa die Partei, welche der Rechtsanwalt vertritt, auch darauf zu schließen, dass § 23 Abs 2 RAO keine subjektiv öffentlichen Rechte an derart reflexartig betroffene Personen gewährt.

S. 355 - 358, Judikatur - Verfahrensrecht

Rechtskräftiger Schuldspruch gegen natürliche Person keine Voraussetzung für Verwaltungsstrafe gegen juristische Person

Für eine Bestrafung der juristischen Person ist entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden (§ 44a VStG), mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls gegen welche natürliche Person – ebenfalls – ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird oder wurde.

S. 358 - 360, Judikatur - Materienrecht

Führung der Ärzteliste durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer verfassungswidrig

Die Übertragung von Aufgaben der Bundesverwaltung an einen Träger der sonstigen (personalen) Selbstverwaltung unterliegt dem System der mittelbaren Bundesverwaltung; sie bedarf daher in Angelegenheiten, die nicht in Art 102 Abs 2 B-VG genannt sind, der Zustimmung der Länder. Die ohne diese Zustimmung erfolgte Betrauung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer mit der Führung der Ärzteliste – einer Angelegenheit des nicht unter Art 102 Abs 2 B-VG fallenden Gesundheitswesens iSd Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG – verstößt daher gegen Art 102 Abs 4 B-VG.

S. 360 - 364, Judikatur - Materienrecht

Eignungskriterien im nicht offenen Verfahren ohne Vergabebekanntmachung

Beim nicht offenen Verfahren ohne Vergabebekanntmachung muss der Auftraggeber die Eignungskriterien bereits zum Zeitpunkt der Einladung zur Angebotslegung festgelegt haben. Eine nachträgliche Bekanntgabe der Eignungskriterien genügt nicht.

Dass nur Unternehmer zu Angebotslegung eingeladen wurden, die dem Auftraggeber als zuverlässig bekannt waren, erübrigt nicht die Festlegung von Eignungskriterien.

S. 365 - 367, Judikatur - Materienrecht

Vorkehrungen iSd § 83 GewO

Das Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO verbietet es, eine solche zum Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.

S. 367 - 373, Judikatur - Materienrecht

Wasserrechtliche Bewilligung

Das Unterbleiben der Ersichtlichmachung iSd § 31c Abs 5 lit b letzter Satz WRG [in Niederösterreich] schließt nicht die Anwendung dieses Bewilligungstatbestandes aus. Auf Grund des deklarativen Charakters des Wasserbuches kommt der Ersichtlichmachung derartiger Gebiete im Wasserbuch keine konstitutive Wirkung zu. Vom Gesetzeswortlaut (§ 31c Abs 5 lit b WRG) scheint jedenfalls eine Auslegung der Wortfolge „in Gebieten mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen“ dahingehend gedeckt, dass die Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung (bereits) immer dann gegeben ist, wenn mit dem Auftreten gespannter Grundwässer nach fachlicher Voraussicht bezogen auf die konkrete Örtlichkeit zumindest gerechnet werden muss. Dies kann nur ausgehend von einer ex-ante-Betrachtung beurteilt werden, sodass es in weiterer Folge (für die Bewilligungspflicht) irrelevant ist, ob im Zuge der Tiefbohrung dann tatsächlich gespannte Grundwässer angetroffen werden oder nicht. Die Heranziehung weiterer Kriterien, wie die potentielle wasserwirtschaftliche Bedeutung eines möglichen Grundwasservorkommens, oder die Beschränkung auf für gespannte Grundwasserverhältnisse besonders „typische“ geologische Formationen lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht begründen und muss in verfassungskonformer Auslegung unterbleiben.

S. 374 - 376, Judikatur - Materienrecht

Anhalten eines Fahrzeuges in einer Halte- und Parkverbotszone

„Sonstige wichtige Umstände“ iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 sind nur Umstände, die das betreffende Fahrzeug oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betreffen. Bei Stehenbleiben im Interesse oder zum Schutze dritter Personen, das nicht durch die Verkehrslage erzwungen ist, liegt Halten bzw Parken vor. Die Notwendigkeit des Neustarts eines Navigationssystems stellt keinen mit dem strengen Maßstab der einschlägigen Judikatur vergleichbaren, objektivierbaren Grund dar, der das Anhalten eines Fahrzeuges in einer Halte- und Parkverbotszone rechtfertigen würde.

S. 377 - 383, Judikatur - Materienrecht

Die Gewährung subsidiären Schutzes für vulnerable Personengruppen bei psychischer Erkrankung

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.

S. 384 - 386, Judikatur - Materienrecht

Schubhaft: Kostenersatzpflicht nicht verfassungswidrig

Die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Vollziehung der Schubhaft verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Fremde, die in Schubhaft angehalten werden, können auf die Dauer der Schubhaft und damit auf die Höhe der zu tragenden Kosten insofern Einfluss nehmen, als sie freiwillig ausreisen und dadurch ihre Anhaltung beenden können. Die Schubhaft ist daher mit anderen Fällen der Anhaltung, in denen keine oder nur geringe Kostenbeiträge zu leisten sind, nicht vergleichbar.

S. 386 - 387, Judikatur - Materienrecht

Staatsbürgerschaft – Zahlreiche Übertretungen des LMSVG stellen ein Verleihungshindernis gem § 10Abs 1 Z 6 StbG dar

Ein Fremder, welcher – neben anderen Verwaltungsübertretungen – durch jahrelange Aufrechterhaltung eines unhygienischen Zustandes seiner Betriebsräume und Weiterführung des Betriebs nach dessen behördlicher Schließung zahlreiche Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes begangen hat, verwirklicht das Verleihungshindernis gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG.

S. 388 - 397, Judikatur - Materienrecht

Änderung von Grundstücksgrenzen

Aus § 10 Abs 8 NÖ BO 2014 ergibt sich nicht, dass die Verlegung einer Grundstücksgrenze in einem [einzigen] Bescheid mit der Abbruchbewilligung ergehen muss. Diese kann in einem gesonderten Bescheid verfügt werden. Zweck des § 10 Abs 8 NÖ BO 2014 ist einerseits, dass bei einem Abbruch von Gebäuden, die nur eine gemeinsame Wand aufweisen, beim bestehen bleibenden Gebäude der Verbleib der gemeinsamen Wand als Außenwand gesichert wird und, da die Situation ähnlich einem „Überbau“ ist, das Eigentum an der Wand an den Eigentümer des bestehen bleibenden Gebäudes übergehen soll, damit das Gebäude in seiner Gesamtheit bloß einem Grundstück zugeordnet wird und dessen Eigentümer sodann auch zur Gänze über dieses verfügen kann.

S. 397 - 398, Judikatur - Materienrecht

Verbot des Pflegeregresses auch bei Maßnahmen der Behindertenhilfe

§ 330a ASVG schließt im Rahmen der Sozialhilfe einen Zugriff auf das Vermögen zur Abdeckung der Pflegekosten schlechthin aus, unabhängig davon, ob entsprechende öffentliche Pflegeleistungen für wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung pflegebedürftige Personen erbracht werden. Entgegenstehende landesgesetzliche Regelungen – dazu gehören auch solche, die für Maßnahmen der Hilfe zur sozialen Betreuung einen Kostenbeitrag aus dem verwertbaren Vermögen des Betroffenen vorsehen – sind daher mit 1. Jänner 2018 außer Kraft getreten.

S. 399 - 400, Judikatur - Materienrecht

Keine Verpflichtung des Überlassers gem § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG die geforderten Unterlagen bereitzuhalten oder elektronisch zugänglich zu machen

In § 26 Abs 1 LSD-BG wird zwar nicht zwischen Arbeitgeber und Überlasser unterschieden, jedoch richtet sich der unmissverständliche Wortlaut im verwiesenen § 21 Abs 1 LSD-BG „während des Entsendezeitraums“ ausdrücklich nur an entsendende Arbeitgeber. Die Pflicht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 21 Abs 1 LSD-BG, nämlich die genannten Unterlagen vor Ort bereitzuhalten bzw in elektronischer Form zugänglich zu machen, trifft somit ausschließlich den entsendenden Arbeitgeber.

S. 400 - 403, Judikatur - Materienrecht

Untersagung der Dienstleistung gem § 31 Abs 2 LSD-BG

Die Maßnahmen nach § 31 Abs 2 Z 1 bis 3 LSD-BG, welche der Arbeitgeber oder der Überlasser für ein Absehen von einer Untersagung der Dienstleistung nach § 31 Abs 1 leg cit glaubhaft zu machen hat, sind nicht anders zu verstehen als jene in der gleichlautenden Vorbildregelung des § 73 BVergG 2006. Somit ist auch für ihre Glaubhaftmachung die zum Vergabegesetz ergangene höchstgerichtliche Judikatur heranzuziehen. Danach sind nicht sämtliche Maßnahmen zwingend kumulativ zu treffen, sondern konkrete (technische, organisatorische oder personelle) Maßnahmen in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen. Die Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit, bei der die festgestellten Verfehlungen und die getroffenen Maßnahmen gegeneinander abzuwägen sind, stellt eine Prognoseentscheidung dar, bei der das Vorbringen des Unternehmers kritisch geprüft und abschließend gewürdigt werden muss.

S. 404 - 409, Judikatur - Materienrecht

Frage der Anwendbarkeit des Strafsatzes der Geldstrafe im Adelsaufhebungsgesetz und/oder der Vollzugsanweisung

Es ist davon auszugehen, dass der im § 2 Adelsaufhebungsgesetz bestimmte Strafsatz zur Anwendung gelangt. Das Adelsaufhebungsgesetz steht im Verfassungsrang und daher könnte dieser Strafsatz nur durch den Verfassungsgesetzgeber abgeändert werden, was bis dato nicht geschehen ist. Durch einfach gesetzliche Regelungen konnte die Verfassungsbestimmung nicht derogiert werden. Die herrschende Lehre geht daher davon aus, dass der anzuwendende Strafsatz der Geldstrafe, der noch immer in Kronen und sohin auf einer nicht mehr bestehenden Währung lautet, nicht anwendbar ist und damit auch keine Ersatzarreststrafe verhängt werden kann.

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