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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Rechtskräftiger Schuldspruch gegen natürliche Person keine Voraussetzung für Verwaltungsstrafe gegen juristische Person
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 6
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1784 Wörter
- Seiten 355-358
- https://doi.org/10.33196/zvg201904035501
20,00 €
inkl MwStFür eine Bestrafung der juristischen Person ist entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden (§ 44a VStG), mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls gegen welche natürliche Person – ebenfalls – ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird oder wurde.
- ZVG-Slg 2019/68
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 99d BWG
- VwGH, 29.03.2019, Ro 2018/02/0023
- § 35 FM-GwG
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