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- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 6
- Judikatur - Materienrecht, 4084 Wörter
- Seiten 367-373
- https://doi.org/10.33196/zvg201904036701
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inkl MwStDas Unterbleiben der Ersichtlichmachung iSd § 31c Abs 5 lit b letzter Satz WRG [in Niederösterreich] schließt nicht die Anwendung dieses Bewilligungstatbestandes aus. Auf Grund des deklarativen Charakters des Wasserbuches kommt der Ersichtlichmachung derartiger Gebiete im Wasserbuch keine konstitutive Wirkung zu. Vom Gesetzeswortlaut (§ 31c Abs 5 lit b WRG) scheint jedenfalls eine Auslegung der Wortfolge „in Gebieten mit gespanntem oder artesisch gespanntem Grundwasservorkommen“ dahingehend gedeckt, dass die Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung (bereits) immer dann gegeben ist, wenn mit dem Auftreten gespannter Grundwässer nach fachlicher Voraussicht bezogen auf die konkrete Örtlichkeit zumindest gerechnet werden muss. Dies kann nur ausgehend von einer ex-ante-Betrachtung beurteilt werden, sodass es in weiterer Folge (für die Bewilligungspflicht) irrelevant ist, ob im Zuge der Tiefbohrung dann tatsächlich gespannte Grundwässer angetroffen werden oder nicht. Die Heranziehung weiterer Kriterien, wie die potentielle wasserwirtschaftliche Bedeutung eines möglichen Grundwasservorkommens, oder die Beschränkung auf für gespannte Grundwasserverhältnisse besonders „typische“ geologische Formationen lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht begründen und muss in verfassungskonformer Auslegung unterbleiben.
- § 12 Abs 2 WRG
- § 31c WRG
- LVwG Niederösterreich, 04.03.2019, LVwG-AV-1056/003-2016
- § 114 WRG
- ZVG-Slg 2019/72
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 102 Abs 1 WRG
- § 138 WRG
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