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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Frage der Anwendbarkeit des Strafsatzes der Geldstrafe im Adelsaufhebungsgesetz und/oder der Vollzugsanweisung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 6
- Judikatur - Materienrecht, 3724 Wörter
- Seiten 404-409
- https://doi.org/10.33196/zvg201904040401
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inkl MwStEs ist davon auszugehen, dass der im § 2 Adelsaufhebungsgesetz bestimmte Strafsatz zur Anwendung gelangt. Das Adelsaufhebungsgesetz steht im Verfassungsrang und daher könnte dieser Strafsatz nur durch den Verfassungsgesetzgeber abgeändert werden, was bis dato nicht geschehen ist. Durch einfach gesetzliche Regelungen konnte die Verfassungsbestimmung nicht derogiert werden. Die herrschende Lehre geht daher davon aus, dass der anzuwendende Strafsatz der Geldstrafe, der noch immer in Kronen und sohin auf einer nicht mehr bestehenden Währung lautet, nicht anwendbar ist und damit auch keine Ersatzarreststrafe verhängt werden kann.
- ZVG-Slg 2019/81
- VwG Wien, 03.04.2019, VGW-001/010/14933/2018
- § 1 AdelsaufhebungsG
- § 2 AdelsaufhebungsG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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