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- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 6
- Judikatur - Verfahrensrecht, 2321 Wörter
- Seiten 352-355
- https://doi.org/10.33196/zvg201904035201
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inkl MwStSchon aus der Konzeption des § 23 Abs 2 RAO und der dazu ergangenen Rsp geht hervor, dass der von einer Weisung betroffene Rechtsanwalt auf eigene Gefahr hin eine derartige Weisung ignorieren kann, somit für den Adressaten der Weisung keine Bindungswirkung besteht. Zum anderen ist aufgrund der mangelnden Rechtsstellung sonstiger involvierter Personen, etwa die Partei, welche der Rechtsanwalt vertritt, auch darauf zu schließen, dass § 23 Abs 2 RAO keine subjektiv öffentlichen Rechte an derart reflexartig betroffene Personen gewährt.
- § 8 AVG
- ZVG-Slg 2019/67
- § 23 Abs 2 RAO
- VwG Wien, 05.11.2018, VGW-101/056/9526/2017
- Verwaltungsverfahrensrecht
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