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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 2, April 2016, Band 3

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 97 - 99, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 100 - 105, Aufsatz

Bumberger, Leopold

Rechtsprechung des VwGH zum VwGVG und VwGG in der zweiten Jahreshälfte 2015

Mit dem folgenden Beitrag wird – anknüpfend an den vorangegangenen Beitrag in der ZVG 7/2015 – ein Überblick über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum VwGVG und zum VwGG von August bis Dezember 2015 gegeben.

S. 106 - 109, Aufsatz

Lampert, Stefan/​Bußjäger, Peter

Kundmachung und Auflage im UVP-Genehmigungsverfahren

In der Praxis werden Kundmachung und Auflage immer wieder vermischt, verwechselt oder nicht scharf getrennt. Der Beitrag zeigt die Unterschiede zwischen Kundmachung und Auflage im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren auf.

S. 110 - 120, Aufsatz

Kager, Julia

Neues zur Parteistellung in der UVP − Teil 1

Vollzug und Verwaltungsgerichtsbarkeit zwischen traditionellen nationalen (Rechtschutz-)Systemen und (neuen?) unionsrechtlichen Vorgaben in Hinblick auf die Parteistellung im österreichischen UVP-System

S. 122 - 124, Judikatur - Verfahrensrecht

In einer Niederschrift festgehaltene mündliche Beschwerde möglich

Das VwGVG 2014 enthält zwar − vor allem in seinem § 9 − ausdrückliche Regelungen zum Inhalt der Beschwerde, nicht jedoch zur Form der Beschwerdeerhebung. Aus § 12 VwGVG 2014 ist unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien jedoch abzuleiten, dass Beschwerden schriftlich einzubringen sind. Errichtet die Behörde aber eine Niederschrift, die den Inhalt der Beschwerde schriftlich festhält und vom Beschwerdeführer unterfertigt wird, so liegt eine vom Verwaltungsgericht als wirksam schriftlich eingebracht zu behandelnde Beschwerde vor.

S. 125 - 129, Judikatur - Verfahrensrecht

Buchinger, Sandra

Bisherige „Unkenntnis“ in Rechtsbereichen begründet keine Umbestellung als Verfahrenshelfer/in

Dass ein Verfahrenshelfer (im Zeitpunkt der Bestellung) noch keine Kenntnisse in Rechtsbereichen oder in einer bestimmten ausländischen Rechtsordnung hat, welche im betreffenden Verfahren notwendig sein könnten, stellt keinen der im Gesetz bzw in der GO OÖRAK normierten Umbestellungsgründe dar. Auch wenn zutreffen mag, dass es für einen Verfahrenshelfer mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, sich Kenntnisse in einer (bei einer konkreten Verfahrenshilfesache möglicherweise anwendbaren) ausländischen Rechtsordnung zu verschaffen, verwirklicht dieser Umstand für sich genommen keinen der in der RAO bzw in der GO OÖRAK vorgesehenen Umbestellungsgrund.

S. 129 - 130, Judikatur - Verfahrensrecht

Zur Frage der Umdeutung eines Devolutionsantrages in eine Säumnisbeschwerde

Aus dem Umstand, dass der Einschreiter die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde rügt, kann noch nicht geschlossen werden, dass der Einschreiter eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat, sind doch sowohl der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG als auch die Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG Rechtsmittel, mit denen Verletzungen der Entscheidungspflicht geltend gemacht werden können. Eine Umdeutung des Devolutionsantrages aus dem Grund, dass dieser von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag, kommt nach der Rechtsprechung des VwGH ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Änderung des Rechtmitteltyps im Wege einer Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG.

S. 131 - 133, Judikatur - Verfahrensrecht

Behebung eines Bescheides ohne Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

Insgesamt kann dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnommen werden, welche Tathandlung der Beschwerdeführer begangen haben soll. Nun ist das erkennende Gericht nicht gehalten, jene Feststellungen der belangten Behörde nachzuholen, die erforderlich gewesen wären, um insgesamt eine Konkretisierung des Tatvorwurfes und/oder des Tatzeitraumes zu ermöglichen, zumal es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, die von der Erstbehörde angenommene Tat oder die spruchmäßig bezeichnete Tatzeit auszuwechseln (vgl VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018, mwN). Es obliegt einzig den Verwaltungsstrafbehörden einen neuen Tatvorwurf anzulasten, um den Beschuldigten nicht in seinen Rechtsmittelmöglichkeiten zu verkürzen.

S. 133 - 136, Judikatur - Verfahrensrecht

Maßgebliche Sachlage für die Entscheidung des VwG bei Ausschluss der aW

Auch wenn der Beschwerde an das VwG von Gesetzes wegen keine aW zukommt oder wenn die aW ausgeschlossen wurde, gelten für die Entscheidung des VwG die allgemeinen Grundsätze bezüglich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage.

Dies gilt auch für Entscheidungen der Verwaltungs-gerichte betreffend Versetzungen nach dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark.

S. 136 - 137, Judikatur - Verfahrensrecht

Wiederholung der mündlichen Verhandlung bei geänderter Senatszusammen-setzung

Hat sich nach einem aufhebenden Erk des VwGH die Zusammensetzung des Senates des VwG geändert, ist im fortgesetzten Verfahren die mündliche Verhandlung zu wiederholen.

S. 137 - 138, Judikatur - Verfahrensrecht

Fehlen der Bildmarke bei der Amtssignatur

Enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen eines VwG-Erk keine Bildmarke iSd § 19 E-GovG, liegt kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor. Der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs 3 E-GovG nicht. Es kommt daher das Privileg des § 18 Abs 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine „sonstige Ausfertigung“ iSd des § 18 Abs 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Fehlt es in einem solchen Fall an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist das Erk den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden.

S. 139 - 141, Judikatur - Verfahrensrecht

Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG normiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einen zweistufigen Instanzenzug. Während nach der alten Rechtslage das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde führte, bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nunmehr, dass der von Verfassungs wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt.

S. 141 - 143, Judikatur - Verfahrensrecht

Behördliche Bescheidaufhebung während eines Beschwerdeverfahrens

Die Ermächtigung des § 68 Abs 2 AVG ist auch in Ansehung der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Rechtslage weiterhin auf Bescheide im Verständnis des § 68 Abs 1 AVG beschränkt.

Die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor dem VwG steht einer Anwendung des § 68 Abs 2 AVG nicht entgegen, weil das (bloße) Recht, eine Entscheidung des VwG über die Beschwerde gegen einen Bescheid zu erlangen, kein Recht ist, das aus dem Bescheid erwachsen ist.

S. 144 - 146, Judikatur - Verfahrensrecht

Amtsrevisionsbefugnis für Erkenntnisse gilt auch für Beschlüsse

Nach § 33 StLVwGG kann die LReg gegen Erkenntnisse in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, wegen Rechtswidrigkeit Revision an den VwGH erheben. Im Hinblick auf die Verfassungslage scheint es naheliegend, den Begriff „Erkenntnisse“ in § 33 StLVwGG in einem weiten, auch Beschlüsse der VwG umfassenden Sinn zu verstehen.

Einer Gebietskörperschaft entsteht durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten eines bestimmten Aufwandes, der durch die Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft entsteht, zu tragen, kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug durch diese andere Behörde zu. Einem − zur Kostentragung verpflichteten − Sozialhilfeträger kommt daher keine Rechtsposition zu, in der er seine allfällige Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung der zum Vollzug des Sozialhilfegesetzes zuständigen Behörde entspreche in der Frage der Hilfsbedürftigkeit nicht dem Gesetz. Dem Land Steiermark kommt im Verfahren gemäß § 35a Abs 1 StPEG im Grunde des § 8 AVG keine Parteistellung zu.

S. 146 - 148, Judikatur - Verfahrensrecht

Bumberger, Leopold

Beschwerdeabtretung und Revisionszulässigkeit

Der VwGH entscheidet nicht (mehr) über die gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH „abgetretene“ Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs 4 VwGG auszuführende Revision. Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim VwG) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den VfGH noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind. Umgekehrt führt aber die Unzulässigkeit der „abgetretenen“ Beschwerde − insbesondere wegen Versäumung der Beschwerdefrist − jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des VwG in diesen Fällen (endgültig) unanfechtbar geworden ist. Fehlendes Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Revisionseinbringung führt zur Zurückweisung der Revision.

S. 149 - 156, Judikatur - Materienrecht

Haas, Olliver

Glücksspielmonopol europarechtskonform (oder doch nicht?)

Eine Unionsrechtswidrigkeit liegt durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vor. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannte Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen, und es ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen.

S. 156 - 158, Judikatur - Materienrecht

Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG können auch noch während des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten abgeschlossen werden und sind von diesen zu beurkunden

Gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. In diesem Sinne kann ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG 1959 auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgeschlossen werden, in dem über die Beschwerde eines Wasserbenutzungsberechtigten gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eines anderen Wasserbenutzungsrechtes, welche in sein Wasserbenutzungsrecht eingriff, zu entscheiden war. Somit hatte das Verwaltungsgericht ein Übereinkommen nach § 11 Abs 3 WRG 1959, welches von beiden Wasserbenutzungsberechtigten nach Durchführung der mündlichen Verhandlung abgeschlossen wurde, zuerst auf seine Zulässigkeit hinsichtlich der geregelten Basisdotation für die Restwasserstrecke zu prüfen, nämlich ob wasserrechtlich relevante Rechtsvorschriften oder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) nicht entgegenstanden. Nachdem dies nicht zutraf, war das Übereinkommen im Erkenntnis nach § 28 Abs 1 VwGVG über die in Beschwerde gezogene wasserrechtliche Bewilligung zu beurkunden, indem der Bewilligungsbescheid durch Beurkundung der getroffenen Vereinbarung ergänzt (und abgeändert) wurde.

S. 159 - 160, Judikatur - Materienrecht

Eine unterlassene Änderungsmeldung nach § 42 Abs 1 KFG liegt nicht vor, wenn die Adressänderung dem zuständigen beliehenen Versicherer angezeigt wurde

Als Behörde im Sinne der §§ 42 Abs 1 und 40b KFG 1967 ist sowohl eine Behörde (im eigenen Sinn) als auch ein beliehener Versicherer anzusehen. Im gegenständlichen Fall bestätigte der örtlich zuständige beliehene Versicherer, dass die Zulassungsbesitzerin den Wechsel ihrer Wohnadresse innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde bei ihm angezeigt und auch eine Vollmacht unterschrieben hatte. § 42 Abs 1 KFG 1967 verpflichtet den Zulassungsbesitzer nur zur Anzeige der Wohnsitzänderung. Ob die betreffende Änderung im Zulassungsschein tatsächlich erfolgt bzw ein neuer Zulassungsschein ausgestellt wird, ist Sache der Behörde und nicht mehr Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 42 Abs 1 KFG 1967.

S. 160 - 161, Judikatur - Materienrecht

Bestätigungen über lenkfreie Tage nicht erforderlich, wenn diese Tage auf Fahrerkarte nachgebucht wurden

Bestätigungen des Arbeitgebers über lenkfreie Tage sind nur dann mitzuführen und bei einer Kontrolle auszuhändigen, wenn auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage fehlen. Wenn auf der Fahrerkarte für alle in Betracht kommenden Arbeitstage Aufzeichnungen vorhanden sind, da der Lenker diese Aufzeichnungen vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges im digitalen Kontrollgerät nachgebucht hat, ist ein Mitführen dieser Bestätigungen nicht verpflichtend.

S. 162 - 164, Judikatur - Materienrecht

Schweizer Mopedführerschein berechtigt nicht zum Lenken eines Mopeds in Österreich

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, BGBl Nr 123/1959, kann sich nur auf die damals aktuellen Fahrzeugkategorien und Führerscheine beziehen. Führerscheine für die Kategorie der Motorfahrräder gab es zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens nicht, weshalb diese Kategorie nicht Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung sein kann.

S. 164 - 166, Judikatur - Materienrecht

Eine mit Schranken abgesperrte Forststraße bleibt eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn der Fußgängerverkehr keinen Beschränkungen unterworfen ist

Eine mit dem Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ erkennbar gesperrte Forststraße bleibt trotz einer zusätzlichen Abschrankung eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960, wenn der Fußgängerverkehr keinen Beschränkungen unterworfen wird, weil ein durchschnittlich gelenkiger Mensch auf beiden Seiten des zweiteiligen Abschrankungstores seitlich vorbeigehen oder durch das Tor steigen kann. So wird durch ein beschildertes, auch für Radfahrer geltendes „Allgemeines Fahrverbot“ keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass eine allgemeine Begehbarkeit nicht erwünscht (bzw untersagt) ist. Da Forststraßen und Waldwege von jedem Fußgänger zu den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, sind sie „Straßen mit öffentlichem Verkehr“.

S. 166 - 170, Judikatur - Materienrecht

Karesch, Philipp

Abweisung einer Beschwerde in Kombination mit einer Rückkehrentscheidung; Erhöhung der Dauer des Einreiseverbotes

Das in § 53 FPG geregelte Einreiseverbot ist immer zusammen mit einer Rückkehrentscheidung gem § 52 leg cit auszusprechen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort ebenso nicht aufzuhalten.

S. 171 - 174, Judikatur - Materienrecht

Schattenwurf ist keine Immission im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes

„Negative“ Einwirkungen, die durch ein Schattenwerfen und somit durch die Entziehung der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrund hervorgerufen werden, sind keine Immissionen im Sinne des § 8 Vorarlberger Baugesetz. Die in den §§ 5 und 6 Vorarlberger Baugesetz enthaltenen Abstandsvorschriften haben den Zweck, den Schattenwurf eines Bauvorhabens auf ein benachbartes Grundstück als „negative“ Immission zu reglementieren und zu begrenzen.

S. 174 - 177, Judikatur - Materienrecht

Der Behörde ist es verwehrt, gleich einen Entfernungsauftrag anzuordnen, auch wenn sie vordergründig annimmt, eine Bewilligungsfähigkeit liege nicht vor

Die Bestimmung des § 58 Oö NSchG 2001 ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein antragsbedürftiges Bewilligungs-/Anzeige-/Feststellungsverfahren im Wiederherstellungsverfahren vorweggenommen wird und die Behörde etwa in diesem bereits eine Interessenabwägung vornimmt, weil es sich hierbei nicht um eine Frage der „maßgeblichen Rechtslage“, sondern um Sachverhaltsfragen handelt, die in einem ordentlichen (Administrativ-)Verfahren, nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, zu klären sind. Denn selbst im Falle eines negativen naturschutzfachlichen Gutachtens ist eine für den Konsenswerber positive Erledigung nicht ausgeschlossen, wenn er Interessen geltend macht, die die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Die Behörde hat sohin im Wiederherstellungsverfahren lediglich die allgemeinen Voraussetzungen zu prüfen und wenn diese zu bejahen sind, zunächst einen Alternativauftrag nach § 58 Oö NSchG 2001 zu erlassen.

S. 177 - 181, Judikatur - Materienrecht

Analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 1 GSVG im Zusammenhang mit einem selbständigen Rechtsanwaltsanwärter

Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 GSVG erscheint zulässig, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 5 Abs 1 GSVG und der Verordnungsgeber mit der auf Grund des Antrages des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages veranlassten VO BGBl II Nr 522/2004 selbständige Rechtsanwälte und auch solche, die in die Liste der europäischen Rechtsanwälte eingetragen sind, aus der grundsätzlichen Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG herausnahm, während er im Zeitpunkt der Antragstellung an eine etwaige Herausnahme der selbständigen Rechtsanwaltsanwärter noch gar nicht denken konnte.

S. 181 - 184, Judikatur - Materienrecht

Auskunftspflicht an Krankenversicherungsträger bei Beauftragung von Bauleistungen gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland

Für die Anwendung des § 67a ASVG ist wesentlich, dass von in- oder ausländischen beauftragten Unternehmen Personen beschäftigt worden sind, die den Vorschriften der österreichischen Sozialversicherung unterliegen. Ob es sich bei dem Auftrag gebenden Unternehmen um ein Unternehmen mit Sitz in Österreich handelt oder nicht, ist unerheblich.

S. 184 - 185, Judikatur - Materienrecht

Formerfordernisse der Schriftlichkeit sowie der eigenhändigen Unterfertigung durch den Beamten beim Dienstaustritt

Die Erklärung eines Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis austreten zu wollen, bedarf sowohl der Schriftlichkeit als auch – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des bei der Dienstbehörde eingebrachten Anbringens – der eigenhändigen Unterschrift des Beamten

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