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Buchinger, Sandra

Bisherige „Unkenntnis“ in Rechtsbereichen begründet keine Umbestellung als Verfahrenshelfer/in

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Dass ein Verfahrenshelfer (im Zeitpunkt der Bestellung) noch keine Kenntnisse in Rechtsbereichen oder in einer bestimmten ausländischen Rechtsordnung hat, welche im betreffenden Verfahren notwendig sein könnten, stellt keinen der im Gesetz bzw in der GO OÖRAK normierten Umbestellungsgründe dar. Auch wenn zutreffen mag, dass es für einen Verfahrenshelfer mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, sich Kenntnisse in einer (bei einer konkreten Verfahrenshilfesache möglicherweise anwendbaren) ausländischen Rechtsordnung zu verschaffen, verwirklicht dieser Umstand für sich genommen keinen der in der RAO bzw in der GO OÖRAK vorgesehenen Umbestellungsgrund.

  • Buchinger, Sandra
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 45 RAO
  • ZVG-Slg 2016/28
  • § 26 RAO
  • LVwG OÖ, 05.01.2016, LVwG-850433/12/HW
  • § 17 GO OÖRAK
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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