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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Eine mit Schranken abgesperrte Forststraße bleibt eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn der Fußgängerverkehr keinen Beschränkungen unterworfen ist
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 997 Wörter
- Seiten 164-166
- https://doi.org/10.33196/zvg201602016401
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inkl MwStEine mit dem Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ erkennbar gesperrte Forststraße bleibt trotz einer zusätzlichen Abschrankung eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960, wenn der Fußgängerverkehr keinen Beschränkungen unterworfen wird, weil ein durchschnittlich gelenkiger Mensch auf beiden Seiten des zweiteiligen Abschrankungstores seitlich vorbeigehen oder durch das Tor steigen kann. So wird durch ein beschildertes, auch für Radfahrer geltendes „Allgemeines Fahrverbot“ keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass eine allgemeine Begehbarkeit nicht erwünscht (bzw untersagt) ist. Da Forststraßen und Waldwege von jedem Fußgänger zu den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, sind sie „Straßen mit öffentlichem Verkehr“.
- LVwG Stmk, 10.11.2015, LVwG 42.9-1953/2015
- § 1 Abs 1 StVO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 7 Abs 1 Z 1 FSG
- ZVG-Slg 2016/43
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