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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 3, Mai 2015, Band 2

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 209 - 210, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 211 - 228, Aufsatz

Leeb, David

Verfahrensökonomie und VwGVG

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bezweckte nach eigenem Bekunden einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Vermeidung finanzieller Mehrausgaben und der Verlängerung des Verfahrens haben den Gesetzgeber ferner dazu bewogen, den administrativen Instanzenzug grundsätzlich abzuschaffen. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, auch die konkrete Umsetzung des neuen Rechtsschutzsystems aus der Perspektive der Verfahrensökonomie zu bewerten.

S. 229 - 237, Aufsatz

Neudorfer, Sonja

Die Beschwerdevorentscheidung nach dem VwGVG im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundlagen

Mit der Beschwerdevorentscheidung nach dem VwGVG sind komplexe Fragestellungen verbunden: Auf verfahrensrechtlicher Ebene ist unklar, ob und wie der in den Materialien angesprochene Austausch des Beschwerdegegenstands im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht umzusetzen ist und wie in diesem Fall Beschwerde und Vorlageantrag zusammenwirken. Auf verfassungsrechtlicher Ebene stellt sich bereits die Frage, ob ein solcher Austausch des Beschwerdegegenstands überhaupt zulässig ist. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Grundlagen werden im vorliegenden Beitrag zwei Auslegungsvarianten des VwGVG herausgearbeitet und zur Diskussion gestellt, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gleichermaßen vereinbar sind.

S. 238 - 245, Aufsatz

Oberndorfer, Paul

ElWOG: Von zulässigen Direktleitungen und unzulässigen Parallelnetzen

In Zeiten hoher Abgabenbelastung hinsichtlich des Bezugs von elektrischer Energie durch Systemnutzungsentgelte, Ökostromabgaben, Energiesteuern etc spielen Direktleitungen in der Praxis eine größere Rolle denn je. Inwieweit die Errichtung solcher zulässig ist, war bereits mehrfach Gegenstand juristischer Abhandlungen sowie höchstgerichtlicher Entscheidungen. Die Frage, inwieweit es hier jedoch eine Grenze zu den Verteilernetzbetreibern erteilten Konzessionsmonopolen gibt und wo diese verläuft, war bislang kaum Gegenstand juristischer Untersuchungen. Im Folgenden soll – ausgehend von der vorliegenden Judikatur und dem aktuellen Literaturstand – hier eine Abgrenzung versucht werden, wobei auch die von der Judikatur bislang noch nicht aufgegriffenen Graubereiche beleuchtet werden sollen.

S. 246 - 249, Aufsatz

Stöger-​Frank, Angela

Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes zu Wiener Landes- und Gemeindeabgaben: Marktgebühr, Wassergebühr und Hundeabgabe

Im Folgenden werden aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes zu den Wiener Landes- und Gemeindeabgaben dargestellt. Die Autorin kommentiert Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Marktgebühr, der Wassergebühr und der Hundeabgabe.

S. 251 - 252, Judikatur - Verfahrensrecht

Keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der Wiener Gemeindeabgaben

Die durch das WAOR begründete Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten der in Wien erhobenen Gemeindeabgaben findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art 131 Abs 5 B-VG. Dass diese Abgaben aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung iSd § 7 Abs 5 F-VG ausgeschrieben werden, ändert nichts daran, dass die Vollziehung des Gemeindeabgabenrechts dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder zuzuordnen ist. Gleiches gilt für die Handhabung des entsprechenden Verwaltungsstrafrechts, das kompetenzrechtlich der materiell-rechtlichen Zuständigkeit folgt.

S. 253 - 253, Judikatur - Verfahrensrecht

Keine Beschwerdelegitimation bei Zustellverfügung bloß an den Anwalt ohne Hinweis auf Vertretereigenschaft

Wenn in der Zustellverfügung bloß der Rechtsvertreter – ohne Hinweis auf seine Vertretereigenschaft – als Bescheidadressat angeführt wird, mangelt es an der Parteienzustellung und damit an der Beschwerdelegitimation.

S. 253 - 256, Judikatur - Verfahrensrecht

Zur Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren

Nach der Literatur und der (nunmehr zum VwGVG ergangenen klarstellenden) Rechtsprechung des VwGH sind die Grundsätze und vor allem die engeren Grenzen der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags wie (ehemals) im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs 4 AVG auf Antragsänderungen während eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens übertragbar.

Der erst im Beschwerdeverfahren geänderte Antrag des Bf liegt außerhalb der (Rechts)Sache des Beschwerdeverfahrens gemäß § 27 und § 28 Abs 1 VwGVG. Einerseits ist eine andere Norm anzuwenden und andererseits bezieht sich der Antrag nach der materiellen Rechtslage auf eine andere behördliche Erledigungsform. Eine Sachentscheidung über den geänderten Antrag unmittelbar durch das VwG kommt daher als außerhalb der Rechtssache und damit der funktionellen Zuständigkeit des VwG gelegen nicht in Betracht.

Die als (konkludente) Zurückziehung zu wertende Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags hat zur Folge, dass einerseits der angefochtene Bescheid (mangels eines dahingehenden Antrags) ersatzlos zu beheben und andererseits das VwG zur Entscheidung über den nunmehrigen Antrag (funktionell) unzuständig ist.

S. 256 - 257, Judikatur - Verfahrensrecht

Verspätete Einbringung einer Vorstellung per E-Mail

Außerhalb der Amtsstunden per E-Mail übermittelte Anbringen gelten auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des VwG Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen.

S. 258 - 259, Judikatur - Verfahrensrecht

Verzicht auf Rechtsmittel der Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers ist zulässig

§ 7 Abs 2 VwGVG, wonach die Erhebung einer Beschwerde unzulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat, ist sinngemäß auf die Vorstellung anzuwenden. Ein nach der Zustellung oder Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich erklärter Verzicht ist folglich rechtswirksam.

S. 259 - 261, Judikatur - Verfahrensrecht

Entscheidungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren

Die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG ist als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren – als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen – Frist zur Entscheidung des VwG gemäß § 38 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 1 VwGVG.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG gilt daher im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, zB im Falle der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren.

S. 261 - 263, Judikatur - Verfahrensrecht

Im fortgesetzten Verfahren kann eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich sein

Der VwGH hat zwar in seiner bisherigen Rsp bei der Unterlassung einer (weiteren) Verhandlung im zweiten Rechtsgang eine Rechtswidrigkeit für den Fall verneint, dass bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden war; auch in einem solchen Fall muss jedoch eine der in § 44 VwGVG vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer Verhandlung gegeben sein.

Bei der Beurteilung, ob von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob die bisher bereits erstattete Tatsachenbestreitung in der Folge auch zum Erfolg geführt hätte, kann der Beschuldigte doch bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch weiteres zweckdienliches Vorbringen erstatten.

War auch im zweiten Rechtsgang das auch konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt, lag keine der in § 44 VwGVG aufgezählten Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, sodass das VwG – ungeachtet der bereits in erster Instanz durchgeführten Verhandlung und solange der Revisionswerber nicht etwa nach Einräumung von rechtlichem Gehör auf die Durchführung einer (weiteren) Verhandlung verzichtete – nicht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.

Zwar wird von § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG für den (Übergangs-)Fall, dass der Einzelrichter des VwG dem ursprünglich zuständigen Senat des UVS angehörte, angeordnet, dass in diesem Fall das Verfahren vom VwG weitergeführt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im zweiten Rechtsgang ohne Vorliegen der in § 44 VwGVG vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könnte.

S. 263 - 264, Judikatur - Verfahrensrecht

Formgültige Erhebung einer Beschwerde bei Festhaltung des mündlichen Vorbringens in einer Niederschrift

Auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts können Beschwerden nach der gültigen Rechtslage grundsätzlich nur noch schriftlich eingebracht werden, zumal § 51 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2013/33, welcher abweichend vom Gebot in § 13 Abs 1 AVG explizit die Zulässigkeit der mündlichen Einbringung von Berufungen gegen Straferkenntnisse vorgesehen hat, mit dem 1.1.2014 außer Kraft getreten ist.

Ist ein Anbringen schriftlich einzubringen, ist die Behörde zwar nicht dazu gehalten, ein diesbezügliches mündliches Vorbringen in einer Niederschrift festzuhalten, wenn sie es allerdings dennoch tut, so gilt das Anbringen als formgültig eingebracht. Mit anderen Worten: wenn die Behörde ohne rechtliche Verpflichtung eine Niederschrift über ein lediglich mündlich erhobenes Rechtsmittel anfertigt, so gilt dieses als verschriftlicht und daher unter diesem Aspekt als formgültig.

S. 264 - 265, Judikatur - Verfahrensrecht

Keine Bescheidqualität bei nicht ordnungsgemäßer Ausfertigung des Mandatsbescheides – rechtswidrige Anhaltung in Schubhaft

Weist die zugestellte Bescheidausfertigung keine ordnungsgemäße Fertigung, nämlich weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters noch eine Beglaubigung der Kanzlei noch eine Amtssignatur auf, ist dieser Bescheid absolut nichtig. Es handelt sich sohin um einen Nichtakt.

S. 265 - 266, Judikatur - Verfahrensrecht

Nicht erfolgte Verfahrenskostenvorschreibung im Straferkenntnis kann nicht nachgeholt werden

Die Unterlassung der Vorschreibung von Verfahrenskosten sowie Barauslagen in einem Straferkenntnis ist nicht als eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zu beurteilen und ermöglicht somit keine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG.

S. 267 - 268, Judikatur - Verfahrensrecht

Amtspartei: Wegfall/Fehlen des rechtlichen Interesses an meritorischer Entscheidung

Ein beim VwGH anhängiges Verfahren ist auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Richtet sich eine Revision gegen die Inanspruchnahme einer einmaligen Veranstaltungsbewilligung und ist der Zeitraum, für den die Bewilligung erteilt wurde, schon abgelaufen, liegt eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vor und ist die (Amts)Revision mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.

S. 269 - 271, Judikatur - Materienrecht

Erforderliches Ausmaß der Gipsassistenztätigkeit, welche zum Führen der Berufsbezeichnung „Gipsassistent/Gipsassistentin“ berechtigt

Zur Führung der Berufsbezeichnung Gipsassistent/Gipsassistentin sind gemäß § 36 MABG unter anderem Personen berechtigt, die zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben. Die Worte „vollbeschäftigt“ oder „teilzeitbeschäftigt“ beziehen sich in diesem Zusammenhang zweifelsfrei auf das Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses und dienen nicht dazu, das Ausmaß der Gipsassistenztätigkeiten zu charakterisieren. Maßgeblich ist daher, dass die Gipsassistenztätigkeiten während der geforderten Anstellungszeit nicht nur ausnahmsweise verrichtet wurden, sondern ein regelmäßiger Teil der Dienstverrichtung waren.

S. 271 - 273, Judikatur - Materienrecht

PC mit Internetzugang kann ein Wettterminal sein

Dass es sich bei einem Terminal um ein Wettterminal handelt, das den Zweck hat, anderen Personen eine Wettteilnahme zu ermöglichen und damit Einnahmen zu erzielen, ergibt sich schon daraus, dass die Internetseite des Buchmachers bereits aufgerufen war, und dass ein Gerät zum automatischen Einlesen der Kundenkarte, die zur Wettteilnahme benötigt wird, vorhanden war. Dass mit dem Gerät auch andere Internetseiten aufgerufen werden konnten, ändert nichts an der Qualifikation als Wettterminal.

S. 273 - 274, Judikatur - Materienrecht

Zur Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Glücksspielgeräten

Das österreichische Glücksspielmonopol dient unter anderem dem Verbraucherschutz, dem Schutz der Sozialordnung, der Kriminalitätsbekämpfung und der Suchtprävention. Dabei handelt es sich zweifellos um Zielsetzungen, die nach der Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen.

S. 275 - 279, Judikatur - Materienrecht

UVP-Feststellungsverfahren für Intensivtierhaltung: Wann liegt ein räumlicher Zusammenhang vor?

Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden. Ausschlaggebend hierfür sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein. Im Sinne der Judikatur des VwGH ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell – unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse – beurteilt werden.

Die Feststellung, im Umkreis von 500 m würden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe befinden, stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit zur Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges dar. Allein durch Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens hätte beurteilt werden können, ob Vorbelastungen – insbesondere für das Schutzgut „Luft“ – im betroffenen Gebiet bestehen und wie sich diese Vorbelastungen auf die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen und somit den räumlichen Zusammenhang der zu kumulierenden Vorhaben niederschlägt.

S. 279 - 282, Judikatur - Materienrecht

A 26 Linzer-Autobahn – Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Eine Bürgerinitiative oder Umweltorganisation hat in einem Verfahren über einen von ihr gestellten Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihr als subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter konkretisiert darzulegen, die nicht bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung und der angefochtenen Entscheidung waren. Sie müssen daher über die dort getroffenen Abwägungen hinausgehende, entsprechend konkretisierte Argumente vorbringen.

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 4 UVP-G genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können, wobei die Bf eine Konkretisierungspflicht trifft.

S. 283 - 284, Judikatur - Materienrecht

Probefahrtschein – keine Pflicht zur Mitteilung von Änderungen wie bei Zulassungsschein

Aus § 42 Abs 1 KFG ergibt sich nicht, dass dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen eine Anzeigepflicht von Änderungen der in dieser Bestimmung genannten Umstände (wie hier der Verlegung des Firmensitzes) auferlegt wird. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 45 KFG.

S. 284 - 286, Judikatur - Materienrecht

Karesch, Philipp

Zur Rückkehrentscheidung im Folgeverfahren

Wurde ein bereits beim Asylgerichtshof anhängiges Verfahren vom BVwG beendet und lagen beim Bf nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 20 AsylG keine Gründe vor, dass in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären war, ist das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) zurückzuverweisen. In diesem Folgeverfahren gibt es keinen Bindungszwang an das Vorverfahren. Es findet daher ein neues Ermittlungsverfahren statt, sodass nach der inhaltlichen Prüfung der vorliegenden Integrationsschritte des Bf das BFA eine – nach den seit 1.1.2014 in Geltung befindlichen, fremdenrechtlichen Normen – Rückkehrentscheidung fällt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung richtet sich in weiterer Folge an das BVwG.

Wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, so ist gemäß §§ 52 Abs 2 Z 2 FPG iVm Abs 9 FPG mit der Rückkehrentscheidung auch gemäß § 46 FPG festzustellen, in welchen Staat der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist. Liegt auch kein Sachverhalt vor, der aufgrund der §§ 55 und 57 AsylG zu einem Aufenthaltstitel führt, dann wird die Rückkehrentscheidung im Sinne einer in § 9 BFA-VG geregelten Interessenabwägung getroffen. In dieser Bestimmung sind die zu berücksichtigenden Eingriffe in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK dargelegt. § 10 AsylG enthält nun keine inhaltlichen Bestimmungen mehr, sondern fungiert vielmehr als unverzichtbare Verweisungsnorm zwischen den Bestimmungen.

S. 287 - 288, Judikatur - Materienrecht

Zur Einkommensprognose iZm der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Der Aufenthalt eines Fremden führt iSd § 11 Abs 5 NAG jedenfalls zu keiner finanziellen Belastung, wenn feste und regelmäßige Einkommen vorhanden sind, welche eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Entspricht das erwirtschaftete Einkommen nur knapp nicht dem erforderlichen Betrag des § 293 ASVG, rechtfertigt dies alleine noch keine sofortige Abweisung des Antrages. Ist die zu erwartende Einkommensprognose wie im vorliegenden Fall positiv, da eine persönliche Kleinkindbetreuung durch die Ehegattin des Antragstellers nicht mehr erforderlich ist, sodass diese nun auch wieder einer Arbeit nachgehen kann – wozu diese auch gewillt ist – kann davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.

S. 289 - 291, Judikatur - Materienrecht

Präklusion der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft in einem Naturschutzverfahren

In der Regierungsvorlage (RV 2, XVIII GP.) war die Rechtsmittelbefugnis der Umweltanwaltschaft (BL) in § 3 Abs 1 Bgld L-UAG objektivrechtlich geprägt und es war auch keine Beschwerdebefugnis an den VfGH vorgesehen. Durch den Rechtsausschuss wurde diese Bestimmung abgeändert. Offensichtlich war es die Intention des Gesetzgebers, der BL auch den Bescheidbeschwerdeweg an den VfGH zu eröffnen, und er hat daher die der BL übertragenen Aufgaben als „subjektive Rechte“ bezeichnet. Wenn daher der Gesetzgeber die „Vorteile“ einer bloß objektivrechtlich geprägten Rechtsmittelbefugnis (keine Präklusionsfolgen einer Amts- oder Organpartei) eindeutig zugunsten des Zuganges der BL an den VfGH aufgibt und subjektive Rechte der BL normiert, muss diesem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden. Es treffen den BL daher auch jene Folgen des § 42 AVG, wie jede andere Partei, die subjektive Rechte geltend macht.

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