


Erforderliches Ausmaß der Gipsassistenztätigkeit, welche zum Führen der Berufsbezeichnung „Gipsassistent/Gipsassistentin“ berechtigt
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1436 Wörter, Seiten 269-271
20,00 €
inkl MwSt




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Zur Führung der Berufsbezeichnung Gipsassistent/Gipsassistentin sind gemäß § 36 MABG unter anderem Personen berechtigt, die zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben. Die Worte „vollbeschäftigt“ oder „teilzeitbeschäftigt“ beziehen sich in diesem Zusammenhang zweifelsfrei auf das Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses und dienen nicht dazu, das Ausmaß der Gipsassistenztätigkeiten zu charakterisieren. Maßgeblich ist daher, dass die Gipsassistenztätigkeiten während der geforderten Anstellungszeit nicht nur ausnahmsweise verrichtet wurden, sondern ein regelmäßiger Teil der Dienstverrichtung waren.
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- Art 133 Abs 4 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2015/55
- LVwG Stmk, 04.11.2014, LVwG 94.12-4453/2014LVwG 41.12-5426/2014
- § 36 MABG
Zur Führung der Berufsbezeichnung Gipsassistent/Gipsassistentin sind gemäß § 36 MABG unter anderem Personen berechtigt, die zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben. Die Worte „vollbeschäftigt“ oder „teilzeitbeschäftigt“ beziehen sich in diesem Zusammenhang zweifelsfrei auf das Ausmaß des Beschäftigungsverhältnisses und dienen nicht dazu, das Ausmaß der Gipsassistenztätigkeiten zu charakterisieren. Maßgeblich ist daher, dass die Gipsassistenztätigkeiten während der geforderten Anstellungszeit nicht nur ausnahmsweise verrichtet wurden, sondern ein regelmäßiger Teil der Dienstverrichtung waren.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2015/55
- LVwG Stmk, 04.11.2014, LVwG 94.12-4453/2014LVwG 41.12-5426/2014
- § 36 MABG