


UVP-Feststellungsverfahren für Intensivtierhaltung: Wann liegt ein räumlicher Zusammenhang vor?
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 2699 Wörter, Seiten 275-279
20,00 €
inkl MwSt




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Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden. Ausschlaggebend hierfür sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein. Im Sinne der Judikatur des VwGH ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell – unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse – beurteilt werden.
Die Feststellung, im Umkreis von 500 m würden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe befinden, stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit zur Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges dar. Allein durch Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens hätte beurteilt werden können, ob Vorbelastungen – insbesondere für das Schutzgut „Luft“ – im betroffenen Gebiet bestehen und wie sich diese Vorbelastungen auf die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen und somit den räumlichen Zusammenhang der zu kumulierenden Vorhaben niederschlägt.
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- Art 133 Abs 4 B-VG
- UVP-G Anh 1 Z 43 lit a
- ZVG-Slg 2015/58
- BVwG, 26.02.2015, W143 2008995-1
- § 28 Abs 3 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 3 Abs 2 UVP-G
Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden. Ausschlaggebend hierfür sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein. Im Sinne der Judikatur des VwGH ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell – unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse – beurteilt werden.
Die Feststellung, im Umkreis von 500 m würden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe befinden, stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit zur Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges dar. Allein durch Einholen eines Sachverständigen-Gutachtens hätte beurteilt werden können, ob Vorbelastungen – insbesondere für das Schutzgut „Luft“ – im betroffenen Gebiet bestehen und wie sich diese Vorbelastungen auf die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen und somit den räumlichen Zusammenhang der zu kumulierenden Vorhaben niederschlägt.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- UVP-G Anh 1 Z 43 lit a
- ZVG-Slg 2015/58
- BVwG, 26.02.2015, W143 2008995-1
- § 28 Abs 3 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 3 Abs 2 UVP-G