


PC mit Internetzugang kann ein Wettterminal sein
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1200 Wörter, Seiten 271-273
20,00 €
inkl MwSt




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Dass es sich bei einem Terminal um ein Wettterminal handelt, das den Zweck hat, anderen Personen eine Wettteilnahme zu ermöglichen und damit Einnahmen zu erzielen, ergibt sich schon daraus, dass die Internetseite des Buchmachers bereits aufgerufen war, und dass ein Gerät zum automatischen Einlesen der Kundenkarte, die zur Wettteilnahme benötigt wird, vorhanden war. Dass mit dem Gerät auch andere Internetseiten aufgerufen werden konnten, ändert nichts an der Qualifikation als Wettterminal.
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- ZVG-Slg 2015/56
- § 3 Abs 3 Vlbg WettenG
- § 1 Abs 5 Vlbg WettenG
- § 15 Abs 1 lit a Vlbg WettenG
- § 2 Abs 1 Vlbg WettenG
- § 15 Abs 3 Vlbg WettenG
- LVwG Vlbg, 21.11.2014, LVwG-1-964/E13-2013
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 1 Abs 4 Vlbg WettenG
Dass es sich bei einem Terminal um ein Wettterminal handelt, das den Zweck hat, anderen Personen eine Wettteilnahme zu ermöglichen und damit Einnahmen zu erzielen, ergibt sich schon daraus, dass die Internetseite des Buchmachers bereits aufgerufen war, und dass ein Gerät zum automatischen Einlesen der Kundenkarte, die zur Wettteilnahme benötigt wird, vorhanden war. Dass mit dem Gerät auch andere Internetseiten aufgerufen werden konnten, ändert nichts an der Qualifikation als Wettterminal.
- ZVG-Slg 2015/56
- § 3 Abs 3 Vlbg WettenG
- § 1 Abs 5 Vlbg WettenG
- § 15 Abs 1 lit a Vlbg WettenG
- § 2 Abs 1 Vlbg WettenG
- § 15 Abs 3 Vlbg WettenG
- LVwG Vlbg, 21.11.2014, LVwG-1-964/E13-2013
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 1 Abs 4 Vlbg WettenG