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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 1, Februar 2021, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 8 - 13, Aufsatz

Bußjäger, Peter/​Eller, Mathias

Verfassungswidriger Rechtsschutz? Zur verfassungsrechtlichen Problematik des § 7 Abs 1a Epidemiegesetz 1950

Die Bestimmung des § 7 Abs 1a Epidemiegesetz 1950 beschäftigt derzeit die Höchstgerichte. Aus verschiedenen Gründen erachten sich weder die Landesverwaltungs- noch die Zivilgerichte als Rechtsmittelinstanzen gegen ausgesprochene COVID-19-Absonderungen zur umfassenden gerichtlichen Kontrolle für zuständig. Die Autoren dieses Beitrags gehen der Frage nach, ob die in Rede stehende Bestimmung bei deren Einführung der Zustimmung der Länder bedurft hätte.

S. 14 - 24, Aufsatz

Feik, Rudolf

Der Veranstaltungsbegriff und die „sechs Personen aus zwei Haushalten“-Ausnahmeregel des § 13 COVID-19-SchuMaV

§ 13 COVID-19-SchuMaV verbietet Veranstaltungen, „definiert“ sie und sieht Ausnahmen vom Abhaltungsverbot vor. Es lohnt sich, einzelne Aspekte dieser Regelung, die zugleich auch die Basis für empfindliche Verwaltungstrafen sein kann, näher zu betrachten.

S. 25 - 31, Aufsatz

Ponader, Maximilian/​Schmidt, Daniel Peter

Das Beschwerdevorverfahren und seine verfahrensrechtlichen Sonderkonstellationen

Das Vorverfahren über Bescheidbeschwerden vor der belangten Behörde ist gekennzeichnet durch unbestimmte Rechtsgrundlagen, vielschichtige höchstgerichtliche Rechtsprechung und zahlreiche verfahrensrechtliche Sonderkonstellationen. Nachstehend soll dieser elementare Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gesamthaft aufgearbeitet werden.

S. 33 - 35, Verfahrensrecht

Entfall der mündlichen Verhandlung wegen COVID-19

Das erkennende Verwaltungsgericht ist durch das COVID-19-VwBG nicht ermächtigt, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, obwohl eine solche von Art 6 Abs 1 EMRK geboten ist.

S. 35 - 36, Verfahrensrecht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Regelung der Einbringungsstelle verfassungswidrig

Es widerspricht sowohl dem rechtsstaatlichen Prinzip als auch dem Sachlichkeitsgebot, die Zuständigkeit für die Entgegennahme eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten davon abhängig zu machen, ob die Beschwerde noch bei der Verwaltungsbehörde oder bereits beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Eine Verständigung der Parteien über die Vorlage der Beschwerde ist nämlich nicht vorgesehen.

S. 37 - 38, Verfahrensrecht

Keine Säumnisbeschwerde gegen behauptete Untätigkeit eines Landtagspräsidenten

Eine (behauptete) Untätigkeit des Landtagspräsidenten kann nicht mit einer Säumnisbeschwerde bekämpft werden, da ein Landtagspräsident keine Verwaltungsbehörde ist.

S. 38 - 43, Verfahrensrecht

Folgen mangelhafter mündlicher Verkündung

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach § 29 Abs 2 VwGVG („mit den wesentlichen Entscheidungsgründen“) stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach § 42 Abs 2 Z 3 VwGG erforderlich, dass das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die „Relevanz“ des Verfahrensfehlers vorliegen.

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt.

S. 43 - 45, Verfahrensrecht

Entscheidungsbefugnis bei Beschwerde einer Amtspartei gegen eine Einstellung wegen Verjährung

Eine auf § 45 Abs 1 Z 2 VStG gestützte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Strafbarkeitsverjährung stellt zwar eine Entscheidung in einer Verwaltungsstrafsache dar. Inhalt des Bescheides ist aber nur die Frage des Erlöschens der Strafbarkeit durch Verjährung, nicht aber eine Entscheidung in der Form eines Schuldspruches (Straferkenntnis) oder Freispruches (Bescheid gemäß § 45 Abs 2 VStG) betreffend die angezeigte Tat. Die nach § 50 VwGVG erforderliche Entscheidung „in der Sache selbst“ nach einer berechtigen Beschwerde kann daher nur darin bestehen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

S. 46 - 47, Verfahrensrecht

Verlängerung der Entscheidungsfrist aufgrund der COVID-19-Pandemie

Gem § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG verlängerte sich die Entscheidungsfrist um den Zeitraum vom 22.03.2020 bis 30.04.2020, dh um 6 Wochen. Das BFA war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde daher nicht säumig.

S. 48 - 49, Verfahrensrecht

Einbringung eines fristauslösenden Anbringens durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter an eine dazu nicht bestimmte E-Mail-Adresse

Einern Rechtsvertreter, der im Hinblick auf die in § 13 Abs 2 AVG festgelegten organisatorischen Beschränkungen und die E-Mail-Adressangabe der Behörde am angefochtenen Bescheid bei der Einbringung der Berufung per E-Mail nicht auf die richtige Einbringungsadresse der Behörde achtet, trifft an der Versäumung der Berufungsfrist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsvertreter zuvor mit der Behörde E-Mailkorrespondenz über eine abweichende E-Mail-Adresse abgewickelt hat. Auch kann ein Rechtsvertreter nicht von einer sofortigen Weiterleitung einer von ihm am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an der falschen E-Mail-Adresse eingebrachten Berufung an die richtigen Einbringungsstelle innerhalb der Frist ausgehen.

S. 49 - 53, Verfahrensrecht

Regelung der Beugehaft nach dem VVG verfassungswidrig

Die Bestimmungen des VVG über die Verhängung der Beugehaft als Zwangsmittel bei unvertretbaren Handlungen verstoßen gegen das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit: Weder kennt das VVG die Möglichkeit, bei einer bestimmten Gesamtdauer der Beugehaft von diesem Zwangsmittel wegen Unverhältnismäßigkeit abzusehen, noch gibt es ein Haftprüfungsverfahren, das auf die Gesamtdauer der wiederholt angeordneten Beugehaft abstellt.

S. 54 - 57, Materienrecht

Vertretungsbefugnis eines Unternehmensberaters in Verwaltungsstrafverfahren vor dem VwG

Die gewerbliche Tätigkeit der Unternehmensberatung umfasst auch die Unterstützung des Auftragsgebers in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Betriebsanlagen. Unternehmensberater sind somit gemäß § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung auch zur berufsmäßigen Vertretung des Auftragsgebers in gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren berechtigt. Insofern ein enger Zusammenhang zwischen einem Verwaltungsstrafverfahren und einer im Rahmen der Gewerbeberechtigung ausgeübten Beratungstätigkeit besteht, ist eine Vertretungsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlich und der Unternehmensberater daher berechtigt, den Auftraggeber in diesem Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Vertretungsbefugnis iSd § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 bezieht sich auch auf gerichtliche Verfahren, insb verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht.

S. 58 - 62, Materienrecht

Wiener Wettengesetz: Kostenvorschreibung an den Wettunternehmer nicht verfassungswidrig

Bei Verstößen gegen das Wr Wettengesetz kann – unabhängig von der Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit – (auch) der Wettunternehmer zum Ersatz der Kosten einer Beschlagnahme herangezogen werden. Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Ziel, eine Umgehung der Ersatzpflicht nach § 64 Abs 3 VStG zu vermeiden; sie ist aus diesem Grund auch als zur Regelung des Gegenstands erforderlich anzusehen.

S. 62 - 64, Materienrecht

Behördliche oder verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Gutachtens über eine Fahrprüfung nicht möglich

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Prüfungsentscheidungen selbst keine Bescheide, sondern Gutachten. Da im FSG und der FSG-PV weder die Möglichkeit einer „Neubewertung“ einer bereits durchgeführten Fahrprüfung auf Antrag vorgesehen ist, noch sonstige besondere Rechtsschutzinstrumente (wie etwa ein Widerspruchsverfahren iSd § 71 Schulunter richtsgesetzes) enthalten sind, ist eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses der Fahrprüfung durch die Führerscheinbehörde nicht zulässig.

Im Rahmen der Anfechtung des auf Grundlage der Prüfungsentscheidung (Fahrprüfung) ergangenen Bescheides kann auch vom Verwaltungsgericht nur geprüft werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist. Der Prüfungskandidat kann nur geltend machen, dass die Prüfung nicht in einer den genannten Bestimmungen entsprechenden Weise vor sich gegangen wäre bzw ein Ermessensmissbrauch zu dem im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Ergebnis geführt hätte.

Anträge auf Streichung näher angeführter im Prüfungsprotokoll festgehaltener Fehler und auf Abänderung des Gutachtens über die Fahrprüfung von „Nicht Bestanden“ auf „Bestanden“ sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

S. 64 - 68, Materienrecht

Fortgesetztes Delikt bei unterlassener Umregistrierung der digitalen Vignette auf ein neu zugewiesenes Kfz-Kennzeichen

Das Unterlassen der Umregistrierung eines im Mautsystem registrierten Kennzeichens auf ein neu zugewiesenes Kennzeichen (wegen Wohnsitzwechsel) vor Benützung einer Mautstrecke verhindert zwar die Zuordnung der bereits gelösten digitalen Jahresvignette zu dem benutzten Fahrzeug, stellt aber keine Mautprellerei im engeren Sinne dar, sondern korrespondiert hinsichtlich der Beurteilung, ob von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, vielmehr mit dem Fall des § 20 Abs 3 BStMG.

Bei wiederholter, fortlaufender Verwirklichung dieses Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs durch mehrere Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation, gleicher Motivationslage sowie gesamtheitlicher Sorgfaltswidrigkeit der Beschuldigten sind die zur Last gelegten Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilen und handelt es sich somit um ein im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz begangenes fortgesetztes Delikt.

S. 68 - 76, Materienrecht

Taxative Aufzählung in § 10a Abs 4 StbG

Mit dem Verweis in § 10a Abs 1 Z 1 StbG auf § 7 Abs 2 Z 2 IntG, BGBl I 68/2017, wird das Niveau jener Deutschkenntnisse festgelegt, die Staatsbürgerschaftswerber erbringen müssen. In § 10a Abs 4 StbG ist näher geregelt, wie ein Staatsbürgerschaftswerber den entsprechenden Nachweis erbringen kann. Dabei ist die Aufzählung in § 10a Abs 4 StbG abschließend zu verstehen. Ist also die deutsche Sprache nicht die Muttersprache des Staatsbürgerschaftswerbers, so kann ein nicht gemäß § 10a Abs 2 StbG von der Erfüllung der Sprachnachweise ausgenommener (volljähriger) Antragsteller den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse nur dadurch erbringen, dass er einen Nachweis für die erfolgreiche Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs 2 IntG vorlegt.

Da das Modul 2 der Integrationsvereinbarung seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes nur noch durch erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung mit entsprechenden Werteinhalten erfüllt werden kann, reicht ein Nachweis, der sich nur auf Sprachkenntnisse bezieht, nicht mehr aus.

S. 76 - 81, Materienrecht

Rechtsfolge eines rechtswidrigen Widerrufs der Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Das Verwaltungsgericht kommt für den konkreten Fall zur Auffassung, dass jene Rechtssache, die im Falle eines Widerrufs der Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Sache des Beschwerdeverfahrens bildet, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides ist. Erweist sich der Widerrufsbescheid als rechtmäßig, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde abzuweisen; ist der Widerrufsbescheid aber mit Rechtswidrigkeit belastet, ist dieser zur Gänze (somit auch im Hinblick auf die erfolgte Abweisung des Verleihungsantrages) zu beheben, da der belangten Behörde ansonsten die Möglichkeit der Prüfung einer Wiederaufnahme von Amts wegen genommen werden würde. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides entfaltet ex-tunc Wirkung und hat das Wiederaufleben des Zusicherungsbescheides zur Folge.

S. 81 - 84, Materienrecht

Ordnungsstörung (Lärmerregung, Verursachung eines Polizeieinsatzes) aus kompetenzrechtlicher Perspektive

Besteht eine Ordnungsstörung wie im gegenständlichen Fall nicht in einer reinen Lärmerregung, sondern in der Verursachung eines Polizeieinsatzes mit mehreren Streifenwägen inklusive Blaulicht, der bei PassantInnen und den BewohnerInnen der umliegenden Häuser Aufsehen und Ärgernis erregt, stehen einer Bestrafung nach § 81 Abs 1 SPG und nach § 1 Abs 1 Z 2 WLSG keine kompetenzrechtlichen Bedenken entgegen.

S. 84 - 87, Materienrecht

Untersagung einer Versammlung wegen COVID-19

Die Bestimmung des § 6 VersG ist angesichts des materiellen Gesetzesvorbehalts in Art 11 Abs 2 EMRK im Einklang mit dieser Verfassungsnorm zu interpretieren. Die Behörde ist daher zur Untersagung einer Versammlung nur dann ermächtigt, wenn dies aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründe notwendig ist. Nachdem in Art 11 Abs 2 EMRK als Schutzgüter ua das Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Schutz der Gesundheit von Menschen angeführt sind, findet sich eine rechtliche Deckung für den Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Allerdings bedarf es dazu auch einer Interessensabwägung bzw Verhältnismäßigkeitsprüfung, um diesen – dem Grunde nach zulässigen – Eingriff zu rechtfertigen. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist das unbestritten bedeutende Interesse des Bf auf Ausübung der Versammlungsfreiheit mit dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie dem Schutz der Gesundheit von Menschen abzuwägen.

S. 87 - 89, Materienrecht

Auflagen gemäß Epidemiegesetz für eine Versammlung

Das durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierte Recht, sich friedlich zu versammeln, kann nur zum Schutze bestimmter Interessen gesetzlich beschränkt werden. Auf der Grundlage des Epidemiegesetzes wurde die COVID-19-Maßnahmenverordnung erlassen, welche spezielle Regelungen für Kundgebungen nach dem Versammlungsgesetz enthält. Unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen sind Versammlungen – nach Maßgabe des Versammlungsgesetzes – zulässig. Die einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes treten gegenüber der COVID-19-Maßnahmenverordnung in den Hintergrund und bilden keine geeignete Rechtsgrundlage für die Vorschreibung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Vorschreibung von Auflagen auf Basis des Epidemiegesetzes durch den Bürgermeister als Gesundheitsbehörde erfolgte daher in rechtswidriger Weise.

S. 90 - 92, Materienrecht

Errichtung eines Einkaufszentrums auf einem widmungsfreien Grundstück?

Nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) setzt die Errichtung eines Einkaufszentrums eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan – und damit die Erlassung eines solchen Plans – voraus. Die Rechtsprechung, wonach im Fall der Aufhebung einer Widmung durch den VfGH für das von der Aufhebung betroffene Grundstück keine Widmung besteht („Theorie vom weißen Fleck“), hat daher nicht zur Folge, dass auf einem solchen Grundstück auch die Errichtung eines Einkaufszentrums zulässig wäre.

S. 93 - 96, Materienrecht

Errichtung eines Betriebskindergartens in der Widmungskategorie Industriegebiet

In einem engen Verständnis des raumordnungsrechtlichen Betriebsbegriffes dürfen im Industriegebiet gemäß § 22 Abs 7 Z 1 Oö. ROG 1994 nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die für die Entfaltung der Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit notwendig sind. Für die Errichtung von Verwaltungsgebäuden fordert § 22 Abs 7 Oö. ROG 1994 demgegenüber (lediglich) das Vorliegen von und die Zuordnung zu einem „solchen“ Betrieb, jedenfalls aber keine betriebliche Notwendigkeit. Eine betriebliche Kindertagesstätte zur ausschließlichen Betreuung der Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist einem solchen Betrieb zuzuordnen. Der Umbau samt Verwendungszweckänderung eines bestehenden Betriebsgebäudes hin zu einem Verwaltungsgebäude zum Betrieb eines Betriebskindergartens begegnet daher keinen raumordnungsrechtlichen Bedenken.

S. 96 - 100, Materienrecht

Untersagung der Benützung einer Ferienwohnung in der Widmungskategorie Wohngebiet

Bei einer Ferienwohnung handelt es sich um eine Wohnung, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder für sonstige zeitweilige Aufenthalte genutzt wird. Nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen dürfen in der Widmungskategorie Wohngebiet grundsätzlich nur Wohngebäude für einen dauernden Wohnbedarf errichtet werden. Die Privatzimmervermietung im Sinne des Tourismusgesetzes im Wohngebiet ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen für die Privatzimmervermietung auf Ferienwohnungen kommt nicht in Betracht.

S. 100 - 105, Materienrecht

Disziplinarverfahren gegen Richter/innen wegen Verfahrensverzögerungen

Die verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden.

Bei inkriminierten Rückständen und Verzögerungen sind die Ursachen zu ermitteln und es ist auf Grundlage von Feststellungen zu Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, weiters zum Aktenanfall, zu den Erledigungszahlen und zur Erledigungsdauer innerhalb eines angemessenen (mehrjährigen) Beobachtungszeitraum ein „Quervergleich“ der betroffenen Gerichtsabteilung zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (allenfalls auch zu anderen Gerichten) vorzunehmen sowie unter Berücksichtigung allenfalls auch unverschuldet eingetretener belastender Lebensumstände zu prüfen, ob dem/der einzelnen Richter/in die Unterlassung eines rascheren und zielorientierteren Verhaltens vorwerfbar ist.

Selbst die generelle Überlastung eines Gerichts entbindet den/die betroffene/n Richter/in nicht von der Verpflichtung, seine/ihre vorhandenen Ressourcen prioritätenbezogen einzusetzen.

S. 106 - 107, Materienrecht

Entfall des Beitragszuschlages nach § 113 ASVG aufgrund der COVID-19-Pandemie

Wirtschaftliche Einschränkungen aufgrund einer Pandemie (in concreto zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19) können einen besonders berücksichtigungswürdigenden Fall im Sinne des § 113 Abs 3 letzter Satz ASVG darstellen.

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