


Einbringung eines fristauslösenden Anbringens durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter an eine dazu nicht bestimmte E-Mail-Adresse
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 8
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1186 Wörter, Seiten 48-49
20,00 €
inkl MwSt




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Einern Rechtsvertreter, der im Hinblick auf die in § 13 Abs 2 AVG festgelegten organisatorischen Beschränkungen und die E-Mail-Adressangabe der Behörde am angefochtenen Bescheid bei der Einbringung der Berufung per E-Mail nicht auf die richtige Einbringungsadresse der Behörde achtet, trifft an der Versäumung der Berufungsfrist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsvertreter zuvor mit der Behörde E-Mailkorrespondenz über eine abweichende E-Mail-Adresse abgewickelt hat. Auch kann ein Rechtsvertreter nicht von einer sofortigen Weiterleitung einer von ihm am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an der falschen E-Mail-Adresse eingebrachten Berufung an die richtigen Einbringungsstelle innerhalb der Frist ausgehen.
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- LVwG Sbg, 08.10.2020, 405-3/745/1/5-2020
- ZVG-Slg 2021/7
- § 13 Abs 2 AVG
- § 71 Abs 1 Z 1 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Einern Rechtsvertreter, der im Hinblick auf die in § 13 Abs 2 AVG festgelegten organisatorischen Beschränkungen und die E-Mail-Adressangabe der Behörde am angefochtenen Bescheid bei der Einbringung der Berufung per E-Mail nicht auf die richtige Einbringungsadresse der Behörde achtet, trifft an der Versäumung der Berufungsfrist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsvertreter zuvor mit der Behörde E-Mailkorrespondenz über eine abweichende E-Mail-Adresse abgewickelt hat. Auch kann ein Rechtsvertreter nicht von einer sofortigen Weiterleitung einer von ihm am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an der falschen E-Mail-Adresse eingebrachten Berufung an die richtigen Einbringungsstelle innerhalb der Frist ausgehen.
- LVwG Sbg, 08.10.2020, 405-3/745/1/5-2020
- ZVG-Slg 2021/7
- § 13 Abs 2 AVG
- § 71 Abs 1 Z 1 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht