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Einbringung eines fristauslösenden Anbringens durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter an eine dazu nicht bestimmte E-Mail-Adresse

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Einern Rechtsvertreter, der im Hinblick auf die in § 13 Abs 2 AVG festgelegten organisatorischen Beschränkungen und die E-Mail-Adressangabe der Behörde am angefochtenen Bescheid bei der Einbringung der Berufung per E-Mail nicht auf die richtige Einbringungsadresse der Behörde achtet, trifft an der Versäumung der Berufungsfrist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsvertreter zuvor mit der Behörde E-Mailkorrespondenz über eine abweichende E-Mail-Adresse abgewickelt hat. Auch kann ein Rechtsvertreter nicht von einer sofortigen Weiterleitung einer von ihm am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an der falschen E-Mail-Adresse eingebrachten Berufung an die richtigen Einbringungsstelle innerhalb der Frist ausgehen.

  • LVwG Sbg, 08.10.2020, 405-3/745/1/5-2020
  • ZVG-Slg 2021/7
  • § 13 Abs 2 AVG
  • § 71 Abs 1 Z 1 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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