Fortgesetztes Delikt bei unterlassener Umregistrierung der digitalen Vignette auf ein neu zugewiesenes Kfz-Kennzeichen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 8
- Materienrecht, 2637 Wörter
- Seiten 64 -68
- https://doi.org/10.33196/zvg202101006401
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Das Unterlassen der Umregistrierung eines im Mautsystem registrierten Kennzeichens auf ein neu zugewiesenes Kennzeichen (wegen Wohnsitzwechsel) vor Benützung einer Mautstrecke verhindert zwar die Zuordnung der bereits gelösten digitalen Jahresvignette zu dem benutzten Fahrzeug, stellt aber keine Mautprellerei im engeren Sinne dar, sondern korrespondiert hinsichtlich der Beurteilung, ob von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, vielmehr mit dem Fall des § 20 Abs 3 BStMG.
Bei wiederholter, fortlaufender Verwirklichung dieses Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs durch mehrere Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation, gleicher Motivationslage sowie gesamtheitlicher Sorgfaltswidrigkeit der Beschuldigten sind die zur Last gelegten Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilen und handelt es sich somit um ein im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz begangenes fortgesetztes Delikt.
- § 22 Abs 2 VStG
- § 10 Abs 1 BStMG
- ZVG-Slg 2021/12
- § 20 Abs 1 BStMG
- Mautordnung (Version 55) Teil A I Punkt 3.6
- § 11 Abs 1 BStMG
- LVwG Sbg, 18.09.2020, 405-4/3450/1/11-2020405-4/3451/1/11-2020
- Verwaltungsverfahrensrecht
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