


Auflagen gemäß Epidemiegesetz für eine Versammlung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 8
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1542 Wörter, Seiten 87-89
20,00 €
inkl MwSt




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Das durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierte Recht, sich friedlich zu versammeln, kann nur zum Schutze bestimmter Interessen gesetzlich beschränkt werden. Auf der Grundlage des Epidemiegesetzes wurde die COVID-19-Maßnahmenverordnung erlassen, welche spezielle Regelungen für Kundgebungen nach dem Versammlungsgesetz enthält. Unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen sind Versammlungen – nach Maßgabe des Versammlungsgesetzes – zulässig. Die einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes treten gegenüber der COVID-19-Maßnahmenverordnung in den Hintergrund und bilden keine geeignete Rechtsgrundlage für die Vorschreibung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Vorschreibung von Auflagen auf Basis des Epidemiegesetzes durch den Bürgermeister als Gesundheitsbehörde erfolgte daher in rechtswidriger Weise.
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- Art 11 Abs 2 EMRK
- § 6 Versammlungsgesetz
- § 15 EpiG
- Art 11 Abs 1 EMRK
- LVwG OÖ, 07.10.2020, LVwG-751003/3/ER
- § 10 COVID-19-MV
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2021/17
Das durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierte Recht, sich friedlich zu versammeln, kann nur zum Schutze bestimmter Interessen gesetzlich beschränkt werden. Auf der Grundlage des Epidemiegesetzes wurde die COVID-19-Maßnahmenverordnung erlassen, welche spezielle Regelungen für Kundgebungen nach dem Versammlungsgesetz enthält. Unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen sind Versammlungen – nach Maßgabe des Versammlungsgesetzes – zulässig. Die einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes treten gegenüber der COVID-19-Maßnahmenverordnung in den Hintergrund und bilden keine geeignete Rechtsgrundlage für die Vorschreibung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Vorschreibung von Auflagen auf Basis des Epidemiegesetzes durch den Bürgermeister als Gesundheitsbehörde erfolgte daher in rechtswidriger Weise.
- Art 11 Abs 2 EMRK
- § 6 Versammlungsgesetz
- § 15 EpiG
- Art 11 Abs 1 EMRK
- LVwG OÖ, 07.10.2020, LVwG-751003/3/ER
- § 10 COVID-19-MV
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2021/17