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Untersagung einer Versammlung wegen COVID-19

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Die Bestimmung des § 6 VersG ist angesichts des materiellen Gesetzesvorbehalts in Art 11 Abs 2 EMRK im Einklang mit dieser Verfassungsnorm zu interpretieren. Die Behörde ist daher zur Untersagung einer Versammlung nur dann ermächtigt, wenn dies aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründe notwendig ist. Nachdem in Art 11 Abs 2 EMRK als Schutzgüter ua das Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Schutz der Gesundheit von Menschen angeführt sind, findet sich eine rechtliche Deckung für den Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Allerdings bedarf es dazu auch einer Interessensabwägung bzw Verhältnismäßigkeitsprüfung, um diesen – dem Grunde nach zulässigen – Eingriff zu rechtfertigen. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist das unbestritten bedeutende Interesse des Bf auf Ausübung der Versammlungsfreiheit mit dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie dem Schutz der Gesundheit von Menschen abzuwägen.

  • Art 11 Abs 2 EMRK
  • § 6 Versammlungsgesetz
  • § 10 COVD-19-LV
  • ZVG-Slg 2021/16
  • Art 11 Abs 1 EMRK
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG OÖ, 19.08.2020, LVwG-750874/6/MZ/MaH

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