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Folgen mangelhafter mündlicher Verkündung

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Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach § 29 Abs 2 VwGVG („mit den wesentlichen Entscheidungsgründen“) stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach § 42 Abs 2 Z 3 VwGG erforderlich, dass das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die „Relevanz“ des Verfahrensfehlers vorliegen.

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt.

  • § 29 VwGVG
  • VwGH, 23.09.2020, Ra 2019/14/0558Ra 2019/14/0560
  • ZVG-Slg 2021/4
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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