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Untersagung der Benützung einer Ferienwohnung in der Widmungskategorie Wohngebiet

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Bei einer Ferienwohnung handelt es sich um eine Wohnung, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder für sonstige zeitweilige Aufenthalte genutzt wird. Nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen dürfen in der Widmungskategorie Wohngebiet grundsätzlich nur Wohngebäude für einen dauernden Wohnbedarf errichtet werden. Die Privatzimmervermietung im Sinne des Tourismusgesetzes im Wohngebiet ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen für die Privatzimmervermietung auf Ferienwohnungen kommt nicht in Betracht.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 22 Oö. ROG
  • ZVG-Slg 2021/20
  • § 23 Oö. ROG
  • § 40 Oö. ROG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 1 Z 6 Oö. Tourismus-Gesetz
  • LVwG OÖ, 08.10.2020, LVwG-152644/6/KHu
  • § 35 Oö. Tourismusgesetz

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