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Taxative Aufzählung in § 10a Abs 4 StbG

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Mit dem Verweis in § 10a Abs 1 Z 1 StbG auf § 7 Abs 2 Z 2 IntG, BGBl I 68/2017, wird das Niveau jener Deutschkenntnisse festgelegt, die Staatsbürgerschaftswerber erbringen müssen. In § 10a Abs 4 StbG ist näher geregelt, wie ein Staatsbürgerschaftswerber den entsprechenden Nachweis erbringen kann. Dabei ist die Aufzählung in § 10a Abs 4 StbG abschließend zu verstehen. Ist also die deutsche Sprache nicht die Muttersprache des Staatsbürgerschaftswerbers, so kann ein nicht gemäß § 10a Abs 2 StbG von der Erfüllung der Sprachnachweise ausgenommener (volljähriger) Antragsteller den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse nur dadurch erbringen, dass er einen Nachweis für die erfolgreiche Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs 2 IntG vorlegt.

Da das Modul 2 der Integrationsvereinbarung seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes nur noch durch erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung mit entsprechenden Werteinhalten erfüllt werden kann, reicht ein Nachweis, der sich nur auf Sprachkenntnisse bezieht, nicht mehr aus.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2021/13
  • § 10a Abs 1 Z 1 StbG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 10a Abs 4 StbG
  • VwG Wien, 07.09.2020, VGW-152/022/4522/2020, ua Revision anhängig.

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