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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, August 2018, Band 5

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 276 - 278, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 279 - 283, Aufsatz

Kuderer, Bernhard/​Landl-​Mraczansky, Katrin

Formalparteien und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG

In Verwaltungsstrafverfahren, in denen Formalparteien zur Beschwerde berechtigt sind, stellt sich im Hinblick auf § 45 VStG die Frage, wann eine Einstellung des Verfahrens durch einen Bescheid verfügt werden muss oder durch einen bloßen Aktenvermerk erfolgen kann. Dabei sind einerseits der Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens und andererseits der Zeitpunkt des Beginns der Parteistellung der Formalpartei zu berücksichtigen.

S. 284 - 292, Aufsatz

Metzler, Matthäus

Fast perfekt: Die Konzentration der Kundmachungskontrolle beim VfGH nach VfGH 28.6.2017, V 4/2017

Den Gerichten (mit Ausnahme des VfGH) steht nach Art 89 Abs 1 B-VG die Prüfung der Rechtmäßigkeit „gehörig“ kundgemachter genereller Normen nicht zu. Die „Gehörigkeit“ der Kundmachung markiert damit die Grenze zwischen inzidentem Verwerfungsrecht der Gerichte (keine Anwendung der Norm) und Normenkontrollmonopol des VfGH (Anwendung der Norm bis zur Aufhebung durch den VfGH). Nach der bisher in stRsp vertretenen „Gleichsetzungsthese“ war der Begriff der „gehörigen“ Kundmachung mit ihrer Rechtmäßigkeit gleichzusetzen, sodass die Rechtmäßigkeit der Kundmachung genereller Normen inzident durch die Gerichte zu prüfen war. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Konzentration der Normenkontrolle beim VfGH wurde durch das Erkenntnis des VfGH vom 28.6.2017, V 4/2017, nun weitgehend beseitigt. In Abkehr von der „Gleichsetzungsthese“ liegt ein „gehörige“ Kundmachung bereits dann vor, wenn diese „ausreichend allgemein“ kundgemacht wurde (wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise). Damit unterliegt (auch) die Kundmachung genereller Normen weitgehend der konzentrierten Normenkontrolle durch den VfGH.

S. 294 - 295, Judikatur - Verfahrensrecht

Keine Zurückweisung wegen Versehens bei Angabe der Geschäftszahl in der Beschwerde

Wird in der Beschwerde sowohl die belangte Behörde als auch das Datum des angefochtenen Bescheids richtig angegeben und das inhaltliche Begehren ausreichend konkretisiert, so berechtigt der Umstand, dass lediglich im Rubrum („Deckblatt“) der Beschwerde eine einzelne Ziffer der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids falsch angegeben ist, nicht zur Zurückweisung.

S. 295 - 298, Judikatur - Verfahrensrecht

Neufestsetzung eines zunächst bescheidmäßig angeordneten Ladungstermins durch das VwG

Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid kommt gem § 10 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Die für den Fall den Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen sowie der festgesetzte Ladungstermin sind für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sistiert. Das VwG hat in seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid den Ladungstermin neu festzusetzen, wenn der ursprünglich bescheidmäßig angeordnete Termin bereits verstrichen ist.

S. 298 - 300, Judikatur - Verfahrensrecht

Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ gem § 64 Abs 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Da § 29 Abs 2a VwGVG einen Antrag auf eine gekürzte Ausfertigung nicht vorsieht – eine solche kann vielmehr nach Verstreichen der gesetzlichen Frist erstellt werden, wenn kein Antrag auf Ausfertigung eingebracht wurde – und ein solcher auch keine Rechtswirkungen hätte, geht das VwG Wien davon aus, dass der Antrag auf „eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung“ als ein solcher iSd § 29 Abs 2a Z 1 iVm Abs 4 VwGVG zu deuten ist und es sich bei der Verwendung des Wortes „gekürzte“ im Antrag um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck handelt. Ungeachtet dessen wäre es dem VwG Wien auch ohne Antrag auf Ausfertigung nicht verwehrt, seine mündlich verkündete Entscheidung gem § 29 Abs 4 VwGVG voll auszufertigen. Ob der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf „eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung“ tatsächlich als ein solcher iSd § 29 Abs 2a Z 1 iVm Abs 4 VwGVG zu werten ist, kann letztlich nur vom VwGH im Zuge der Zulässigkeitsprüfung einer Revision abschließend beantwortet werden (vgl dazu VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0239, wonach ein Ausfertigen nach § 29 Abs 4 VwGVG durch das VwG ohne entsprechenden vorangegangenen Antrag für sich die Revisionsmöglichkeit nicht eröffnet.

S. 300 - 302, Judikatur - Verfahrensrecht

Örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörde bei bundesländerübergreifenden Agrargemeinschaften

Die Prüfung der Beschlussfassung der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft bezieht sich auf eine „sonstige dauernde Tätigkeit“ der Agrargemeinschaft iSd § 3 Z 2 AVG. Als Ort, an dem „die Tätigkeit ausgeübt wird“, ist im Fall einer Agrargemeinschaft deren Sitz anzunehmen.

S. 302 - 303, Judikatur - Verfahrensrecht

Form der Ladung und Notwendigkeit des Erscheinens der geladenen Person

Das Erscheinen der geladenen Person ist iSv § 19 Abs 1 AVG nicht „nötig“, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Bei der Prüfung, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG entspricht, ist ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen. Mit der Ladung, insbesondere mit dem Ladungsbescheid, sind nämlich Rechtspflichten des Geladenen verbunden, die nicht nur Unannehmlichkeiten verursachen, sondern auch zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen führen können. In der Ladung ist der Gegenstand der Amtshandlung „kurz und deutlich“ zu bezeichnen, dh, die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klarmacht, welche Amtshandlung beabsichtigt ist. Damit soll dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die Amtshandlung vorzubereiten.

S. 304 - 309, Judikatur - Verfahrensrecht

Bedeutung der Übersetzungspflicht gem Art 5 RHÜ 2000 für die rechtswirksame Zustellung eines Bescheids

Vor dem Hintergrund der in Art 5 RHÜ 2000 normierten Übersetzungspflicht und der grundrechtlichen Vorgaben von Art 6 EMRK sowie Art 47 GRC erscheint es zum einen problematisch, bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren davon auszugehen, dass ihm durch eine entgegen entsprechender Verpflichtung ohne Übersetzung erfolgte Zustellung der Inhalt eines Bescheides, der durch Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei rechtlich existent geworden ist, iS der Judikatur „zur Gänze bekannt war“. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die in den dem Beschwerdeführer ohne die erforderliche Übersetzung zugestellten Straferkenntnissen ausgesprochenen Verwaltungsstrafen aufgrund des unheilbaren Zustellmangels noch gar nicht rechtswirksam über den Beschwerdeführer verhängt wurden. Eine Verletzung in subjektiven Rechten durch die in Frage stehenden Straferkenntnisse kommt erst nach deren rechtswirksamen (die Beifügung einer Übersetzung voraussetzenden) Zustellung an den Beschwerdeführer in Betracht.

S. 309 - 311, Judikatur - Materienrecht

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Bescheiden der FMA verfassungswidrig

Die von § 13 Abs 1 und 2 VwGVG abweichende Regelung des § 22 Abs 2 FMABG, wonach Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung haben bzw eine solche Wirkung auf Antrag nur vom BVwG nach Anhörung der FMA zuerkannt werden kann, verstößt sowohl gegen das Kodifikationsgebot des Art 136 Abs 2 B-VG als auch gegen das rechtsstaatliche Prinzip.

S. 312 - 315, Judikatur - Materienrecht

Nach Verfügung einer Betriebsschließung aufgrund des GSpG ist die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht zulässig

Gem § 56a Abs 3 GSpG ist nach einer gem Abs 1 verfügten Schließung des Betriebes ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist in solchen Fällen nicht zulässig.

S. 316 - 317, Judikatur - Materienrecht

Lagerung von Pferdemist in einem zu geringen Abstand von einem Oberflächengewässer

Die Lagerung von Pferdemist in einem zu geringen Abstand von einem Oberflächengewässer und über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten hinaus entgegen der Festlegungen in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) erfüllt für sich alleine noch nicht den Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 5 WRG. Dieser Straftatbestand stellt die bewilligungslose oder entgegen einer Bewilligung gem § 32 WRG vorgenommene Einwirkung auf Gewässer unter Strafe. Straftatbestand ist daher, dass trotz Bewilligungspflicht eine Einwirkung auf Gewässer ohne eine wasserrechtliche Bewilligung erfolgt ist bzw wenn eine Bewilligung gem § 32 WRG vorliegt, entgegen dieser Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde. Die belangte Behörde hätte zu ermitteln und zu prüfen gehabt, ob tatsächlich der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz vorwerfbar ist, also ob im gegenständlichen Fall eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 WRG (konkret nach lit a oder lit c leg cit) durch die Maßnahmen der Lagerung des Pferdemists überhaupt gegeben ist.

S. 317 - 319, Judikatur - Materienrecht

Unzulässigkeit eines Auftrags nach § 138 Abs 2 WRG 1959 während eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens

Die Behörde hat im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beurteilung nach den ihr vorgelegten Projektunterlagen (Pläne, Projektbeschreibung) vorzunehmen. Die Wahrnehmung von Abweichungen in der Natur ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren vorbehalten (zB VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). Ergeben sich für einen Antragsteller dadurch Erschwerungen, dass seine Anlage durch Dritte beschädigt oder die Rahmenbedingungen durch eine andere wasserrechtlich bewilligte Anlage verändert wurden, bewirkt dies keine Änderung des Prüfmaßstabes zu seinen Gunsten.

Einwände gegen eine andere Wasseranlage sind im jeweiligen Bewilligungsverfahren geltend zu machen, Einwände gegen eine mangelhafte bzw abweichende Ausführung, im Kollaudierungsverfahren.

S. 319 - 324, Judikatur - Materienrecht

Hübsch, Manfred

Mountainbiken auf Forststraßen - Übertretung des Forstgesetzes 1975

Das unbefugte Befahren einer durch Fahrverbot für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrten Forststraße mit einem Mountainbike stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 3 lit b Z 1 Forstgesetz 1975 dar.

S. 324 - 325, Judikatur - Materienrecht

Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrtschreibers

Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gem der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Nach Art 3 VwGH f der VO (EG) 561/2006 idF EG-VO 165/2014 (generelle Ausnahmen) gilt diese Verordnung nicht bei speziellen Pannenhilfefahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden.

S. 326 - 330, Judikatur - Materienrecht

Karesch, Philipp

Ausweisung nach § 66 Abs 1 FPG - Ermangelung der Bestreitung des Lebensunterhalts samt strafrechtlicher Verurteilung

Mit der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts (kurz: BVwG) wurde dieses auch in fremdenrechtlichen Agenden die zuständige Beschwerdeinstanz. Die zentralen Normen für diesen Bereich finden sich im 8. Hauptstück (aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde) des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FPG) wieder. In diesem Hauptstück regelt der 4. Abschnitt die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige.

In diesem Abschnitt befindet sich auch der § 66 FPG, in welchem die Ausweisung thematisiert wird. EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige werden ausgewiesen, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Haben diese bereits ein Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG – grundsätzlich nach einer fünfjährigen und ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet) erworben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der gegenständliche Fall zeigt einerseits die Komponenten auf, dass der rechtmäßige Aufenthalt verwirkt wurde, weil keine Beschäftigung im Aufenthaltsstaat in Aussicht ist, andererseits auch aufgrund einer Meldelücke kein Daueraufenthaltsrecht erlangt werden könnte. Des Weiteren wäre selbst bei Erlangung des Daueraufenthaltsrechtes aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung, die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überprüfen.

Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung erging im Einklang mit der bisherigen Judikaturlinie. Daher war bei dieser Entscheidung die Revision auch für unzulässig zu erklären.

S. 330 - 332, Judikatur - Materienrecht

Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Eine bestimmte Form für die Belehrung gem § 21 Abs 3 NAG sieht das Gesetz nicht vor. In den Erläuterungen findet sich zu § 21 Abs 3 NAG der Hinweis, dass die Belehrung in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa in Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen hat (vgl ErläutRV 88 BglNR 24. GP 9). Nach Ansicht des VwG Wien lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedoch kein Gebot der Einhaltung einer dieser in den Erläuterungen beispielhaft aufgezählten Formgebote entnehmen. Zudem erschiene eine Belehrung (bloß) in der Muttersprache der Antragstellerin in Hinblick auf Art 8 B-VG, welcher als Amtssprache die deutsche Sprache verfassungsrechtlich verankert, fragwürdig.

S. 333 - 335, Judikatur - Materienrecht

Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B nach dem Waffengesetz

Einem Antragsteller, der Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs 2 Waffengesetz erfüllt, und der aufgrund einer Waffenbesitzkarte bereits zwei Schusswaffen der Kategorie B (ohne Einschränkung auf ein Kaliber 9 mm oder darunter) besitzen darf, ist ein Waffenpass nach § 22 Abs 2 Z 2 Waffengesetz für eine (weitere) Schusswaffe der Kategorie B (mit den festgelegten Einschränkungen) zu erteilen.

S. 336 - 338, Judikatur - Materienrecht

Beeinträchtigung eines grundbücherlichen Gehrechts verletzt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht

Im Baubewilligungsverfahren für eine Stütz- und Futtermauer gem § 2 Abs 1 Z 7a BauPolG haben Nachbarn gem § 7a Z 5 BauPolG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen auf ihr Grundstück iSd § 42 BauTG.

Die Beschwerdeführer wendeten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde erheblich nachteilige Wirkungen durch die Stützmauer ein.

Die vorgebrachte Beeinträchtigung ihres grundbücherlich eingetragenen Gehrechtes auf dem Baugrundstück der mitbeteiligten Parteien stellt aber kein im Baubewilligungsverfahren nach § 2 Abs 1 Z 7a BauPolG zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (vgl VwGH 16.9.2009, 2008/05/0026 mwN zur gleich gelagerten oberösterreichischen Rechtslage).

S. 338 - 341, Judikatur - Materienrecht

Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist

Voraussetzung für die positive Erledigung eines Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist ist neben dem rechtzeitigen Antrag nur die Möglichkeit der Vollendung des Bauvorhabens innerhalb einer „angemessenen Nachfrist“. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, weshalb die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht innerhalb der gesetzlichen Frist möglich war.

„Angemessen“ kann eine Nachfrist nur dann sein, wenn sie kürzer als die reguläre Bauvollendungsfrist von fünf Jahren ist, da es sich eben nur um eine „Nachfrist“ handeln darf. Auch durch mehrmalige Fristverlängerungen darf die Regelfrist von fünf Jahren nicht so ausgeschaltet werden, dass insgesamt mehrere Regelfristen zur Verfügung gestellt werden.

S. 341 - 343, Judikatur - Materienrecht

Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden in Verwaltungssachen nach dem BPGG

Im Hinblick auf die in § 34 BPGG ausdrücklich normierte Bindung unmittelbar an Weisungen eines Bundesministers handelt es sich bei den in § 22 BPGG genannten Sozialversicherungsträgern nicht nur um „bundesnahe“ Einrichtungen, sondern es liegt – mangels Einbindung des Landeshauptmannes – auch eine Besorgung unmittelbar durch Bundesorgane vor. Daraus folgt gem Art 131 Abs 2 B-VG die Zuständigkeit des BVwG für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in Verwaltungssachen nach dem BPGG.

S. 343 - 344, Judikatur - Materienrecht

Vermögenserträge sind vom Pflegeregressverbot nicht umfasst

Bei einem Ertrag aus Geldvermögen (hier: Pensionskonto, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge) handelt es sich um Mittel, die dem Mindestsicherungsempfänger zufließen. Die Erträge aus dem Vermögen sind daher ein Einkommen; dieses ist vom Pflegeregressverbot nicht umfasst, da zufolge § 330a ASVG lediglich ein Zugriff auf das „Vermögen“ unzulässig ist.

S. 345 - 347, Judikatur - Materienrecht

Posting „Wir sind wieder asylantenfrei“ auf der Facebook-Seite eines Lokals als verbotene Diskriminierung

Ein Posting einer Lokalbetreiberin auf der öffentlichen Facebook-Seite ihres Lokals, die zur Kommunikation mit (potentiellen) Gästen genutzt wird, in dem „mitgeteilt“ wird, das Lokal sei (wieder) „frei“ von Personen einer bestimmten ethnischen oder nationalen Herkunft oder einer bestimmten Religionszugehörigkeit, kann nicht anders verstanden werden, als dass die solcherart umschriebenen Personen dort nicht erwünscht sind und gegebenenfalls damit rechnen müssten, nicht eingelassen zu werden. Damit liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, würden die betroffenen Personen doch aus einem in Art III Abs 1 Z 3 EGVG genannten Grund in einer vergleichbaren Situation – beim Versuch, das Lokal zu betreten, um dort die angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen – eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen.

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