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Nach Verfügung einer Betriebsschließung aufgrund des GSpG ist die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht zulässig

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Gem § 56a Abs 3 GSpG ist nach einer gem Abs 1 verfügten Schließung des Betriebes ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist in solchen Fällen nicht zulässig.

  • § 57 Abs 1 AVG
  • § 56a Abs 3 GSpG
  • § 56a Abs 1 GSpG
  • ZVG-Slg 2018/68
  • LVwG Vlbg, 07.03.2018, LVwG-440-1/2018-R7
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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