Ausweisung nach § 66 Abs 1 FPG - Ermangelung der Bestreitung des Lebensunterhalts samt strafrechtlicher Verurteilung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Materienrecht, 2891 Wörter
- Seiten 326 -330
- https://doi.org/10.33196/zvg201804032601
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Mit der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts (kurz: BVwG) wurde dieses auch in fremdenrechtlichen Agenden die zuständige Beschwerdeinstanz. Die zentralen Normen für diesen Bereich finden sich im 8. Hauptstück (aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde) des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FPG) wieder. In diesem Hauptstück regelt der 4. Abschnitt die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige.
In diesem Abschnitt befindet sich auch der § 66 FPG, in welchem die Ausweisung thematisiert wird. EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige werden ausgewiesen, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Haben diese bereits ein Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG – grundsätzlich nach einer fünfjährigen und ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet) erworben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der gegenständliche Fall zeigt einerseits die Komponenten auf, dass der rechtmäßige Aufenthalt verwirkt wurde, weil keine Beschäftigung im Aufenthaltsstaat in Aussicht ist, andererseits auch aufgrund einer Meldelücke kein Daueraufenthaltsrecht erlangt werden könnte. Des Weiteren wäre selbst bei Erlangung des Daueraufenthaltsrechtes aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung, die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überprüfen.
Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung erging im Einklang mit der bisherigen Judikaturlinie. Daher war bei dieser Entscheidung die Revision auch für unzulässig zu erklären.
- Karesch, Philipp
- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2018/73
- § 55 Abs 3 NAG
- BVwG, 29.01.2018, G313 2123761-1/22E
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 66 Abs 1 FPG
- § 70 Abs 3 FPG
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