Die mündliche Verhandlung stellt eines der Kernelemente des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten dar, das auch grundrechtlich abgesichert ist. Die gesetzlichen Bestimmungen des VwGVG über die mündliche Verhandlung regeln in differenzierter Weise, unter welchen Voraussetzungen die Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer Verhandlung verpflichtet sind. Der Beitrag setzt sich mit diesen Regelungen, zu denen inzwischen maßgebliche Rechtsprechung des VwGH ergangen ist, auseinander und diskutiert auf dieser Grundlage die verschiedenen Funktionen von mündlichen Verhandlungen.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 15 - 20, Aufsatz
Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Seit 1.1.2017 ist das System der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu geregelt. Während § 40 VwGVG nach wie vor die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeverteidigers in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vorsieht, ermöglicht § 8a VwGVG nun darüber hinausgehend die Bewilligung von Verfahrenshilfe in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Der folgende Beitrag beleuchtet ausgewählte Aspekte des neuen Systems.
S. 21 - 29, Aufsatz
Die (Un-)Abhängigkeit öffentlich Bediensteter als fachkundige Laienrichter in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Mitwirkung öffentlich Bediensteter als fachkundige Laienrichter in verwaltungsgerichtlichen Senaten auseinandergesetzt. Im vorliegenden Beitrag soll der dadurch abgesteckte verfassungsrechtliche Rahmen dargelegt und noch offene Rechtsfragen erörtert werden.
Der Judikaturbereich gliedert sich in zwei Teile. Entscheidungen verfahrensrechtlicher Natur (sämtlicher Gerichtshöfe) werden in der Rubrik Verfahrensrecht, materiellrechtliche Entscheidungen in der Rubrik Materienrecht wiedergegeben. Die Darstellung erfolgt dabei nach ausgewählten Lebensbereichen, mit hoher Relevanz für den Praktiker. In Klammern angegeben sind die Seiten in diesem Heft, auf denen zu den jeweiligen Bereichen Entscheidungen zu finden sind.
Nach der Rsp des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der VfGH hat in seinem Prüfungsbeschluss die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.
S. 33 - 36, Judikatur - Verfahrensrecht
Absehen von der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Annexverfahren
Im gegenständlichen Verfahren nach den §§ 53 bis 54d VStG geht es nicht um ein Strafverfahren iSd Art 6 EMRK, sondern ausschließlich um Fragen des Strafvollzugs. § 44 VwGVG wurde für Erkenntnisverfahren über eine strafrechtliche Anklage konzipiert und findet als Sonderbestimmung keine Anwendung auf den vorliegenden Fall eines Vollstreckungsverfahrens bzw Strafvollzugsverfahrens. Es bleibt bei der Anwendbarkeit der generellen Bestimmung des § 24 VwGVG über die Verhandlung vor dem VwG in Verwaltungssachen und konnte somit gem dem § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden.
S. 36 - 38, Judikatur - Verfahrensrecht
Dem Datum auf der Hinterlegungsverständigung ist sehr wohl Bedeutung beizumessen
Die Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung eines Dokumentes gem § 17 Abs 2 ZustG (Hinterlegungsverständigung) ist eine öffentliche Urkunde, deren Angaben Beweis über die Zustellung erbringen, wobei der Gegenbeweis möglich ist. Der Rechtsansicht, dass dem Datum auf der Hinterlegungsverständigung über die Abholbereitschaft in der Regel deshalb keine besondere Bedeutung beigemessen werden könne, weil das Datum kein verlässlicher Hinweis darauf sei, dass das zuzustellende Schriftstück tatsächlich auch an dem auf der Verständigung angegebenen Datum zur Abholung hinterlegt worden sei, wird daher nicht beigepflichtet.
Wenn der Rechtsvertreter die Angaben der an seiner Abgabestelle zurückgelassenen ordnungsgemäßen Hinterlegungsverständigung, ab wann die hinterlegte Sendung beim Postamt abholbereit gewesen wäre, nicht gelesen hat, handelt er damit in einem Maße sorglos, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht (vgl VwGH 31.8.1999, 99/05/0140).
S. 38 - 41, Judikatur - Verfahrensrecht
Die Mitwirkungspflicht bei einem Ladungsbescheid gem § 19 AVG
Die allgemeine Norm für Ladungen im Verwaltungsverfahren befindet sich in § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (kurz: AVG). In fremdenrechtlichen Angelegenheiten ist diese Norm bei der Abschiebung nach § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (kurz: FPG) von großer Bedeutung.
Da Fremde im Falle ihrer Abschiebung über ein Reisedokument verfügen müssen, damit diese durchgeführt werden kann, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Hierbei haben Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung kann auch mittels Bescheid auferlegt werden, wobei in § 46 FPG direkt auf § 19 AVG verwiesen wird.
Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung bedarf immer einer kurzen Begründung, die sich auf die gegenständliche Entscheidung zu beziehen hat.
Die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist und nach der Judikatur des VwGH vermag selbst eine unrichtige Rechtsauskunft darüber seitens der Behörde keine Erstreckung derselben zu erwirken (vgl VwGH vom 30. Juni 2004, Zl 2004/09/0073). Diese Rsp ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Beschwerdefrist anzuwenden. Gesetzliche Fristen sind somit im Allgemeinen unveränderlich und können von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – nicht erstreckt werden. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes wird gem § 61 Abs 3 AVG im Interesse der Partei lediglich dann durchbrochen, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist für ein ordentliches Rechtsmittel angegeben ist (vgl VwGH vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0435).
S. 43 - 45, Judikatur - Verfahrensrecht
Keine Doppelbestrafung bei Straf- und Disziplinarverfahren in engem Zusammenhang und mit gleichem Richter
Für ein einheitliches Verfahren im Sinne der Rsp des EGMR zur Doppelbestrafung spricht, wenn die Beweisergebnisse der – formal getrennten – Verfahren (Disziplinar- bzw Verwaltungsstrafverfahren) wechselseitig verwendet werden und eine unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden wird. Dies kann durch die Entscheidung ein- und desselben Richters und die Verwertung der im jagdrechtlichen Disziplinarverfahren gewonnenen Beweise im Verwaltungsstrafverfahren geschehen. In diesem Fall liegt kein Anschein der Befangenheit vor.
S. 45 - 46, Judikatur - Verfahrensrecht
Kein Mängelbehebungsauftrag bei fehlender Zulässigkeitsbegründung
Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik ergibt sich eindeutig, dass ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs 2 VwGG nur bei jenen Punkten des § 28 VwGG (sowie der §§ 23, 24 und 29 VwGG) in Frage kommt, die nicht Gegenstand des § 34 Abs 1 und Abs 1a VwGG sind. Wenn in der Revision nicht gesondert die Gründe enthalten sind, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, ist daher nicht ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs 2 VwGG zu erteilen (mit der Konsequenz, dass dessen Nichtbefolgung als Zurückziehung der Revision gilt, die damit gegenstandslos wird, was zur Einstellung des Verfahrens führt), sondern gem § 34 Abs 3 VwGG ein Zurückweisungsbeschluss nach § 34 Abs 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Mit dem als Bescheid anzusehenden Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 29. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin nicht ihres Mandates als gewählte Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien verlustig erklärt, sondern wurde vielmehr festgehalten, dass die Funktion einer von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin seit dem 18. Juni 2015 nicht mehr besteht. Die Beschwerdeführerin ist somit nur von einem ex lege eingetretenen Umstand verständigt und in einer allgemeinen Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt worden, dass auch eine Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühren gem § 3 Abs 1 iVm Anlage A 1 Ziffer 2 der Diäten- und Reisegebührenordnung der Ärztekammer für Wien erfolgen werde.
S. 50 - 52, Judikatur - Materienrecht
Die schriftliche Mitteilung der Ärztekammer Wien über die Abberufung als Referent stellt keinen Bescheid dar
Bei der schriftlichen Mitteilung über die Abberufung des Beschwerdeführers als Referent handelt es sich um ein Geschäftsstück der Kurienversammlungen, welches nach den Satzungen zwar vom Präsidenten der Ärztekammer gegenzuzeichnen war, welches aber keinen Bescheid darstellt. Der organisatorisch bestimmte Selbstverwaltungsbegriff ist funktionell in eine spezifisch organisierte hoheitliche Staatstätigkeit und eine gesellschaftliche Selbstverwaltung zu differenzieren.
Eine selbstständige Tätigkeit im Güterbeförderungsgewerbe kann nicht als fachliche Tätigkeit in einem dem Mietwagen-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig iSd § 5 Abs 5a GelverkG eingestuft werden.
Es trifft zwar zu, dass ein öffentlicher Auftraggeber bzw im Anlassfall ein Sektorenauftraggeber keine Behörde ist und insoweit definitionsgemäß eine unrichtige Auskunft durch eine Behörde nicht vorliegen kann. Aus der Tatsache, dass ein Sektorenauftraggeber keine Behörde ist, kann nach Ansicht des Senates jedoch nicht geschlossen werden, dass sich ein Bieter auf Angaben des Auftraggebers zur Stillhaltefrist ungeprüft verlassen könne. Den Bieter trifft vielmehr eine vergleichbare Obliegenheit, die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers zur Stillhaltefrist zu prüfen, wie die Verfahrenspartei die Obliegenheit trifft, die Richtigkeit von Behördenangaben zu prüfen.
Die Sperrzeitenregelung betrifft das Recht zur Ausübung des Gastgewerbes, also das persönliche Recht, während die Betriebsanlagengenehmigung ein dingliches Recht darstellt. Bei der Gewerbeanmeldung ist die jeweilige Betriebsart, in der das Gastgewerbe betrieben werden soll, anzugeben. Dieses persönliche Recht der Gewerbeausübung wird durch den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht berührt bzw abgeändert. Vorliegend wurde vom Bf das Gastgewerbe in der Betriebsart „Café“ angemeldet, für das nach der Oö Sperrzeiten-Verordnung eine Sperrstunde von 4.00 Uhr gilt, während für die Betriebsart „Gasthaus“ eine solche von 2.00 Uhr vorgesehen ist. Ein Betrieb des gegenständlichen Lokals nach 04.00 Uhr wurde jedoch dem Bf nicht vorgeworfen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich „umgehend ab dem Aufenthalt in Österreich bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung anmelden werde“, bringt dieser lediglich die Bereitschaft zum Ausdruck, für einen ausreichenden (gesetzlichen) Krankenversicherungsschutz zu sorgen und sich bei der Krankenkasse anzumelden (offenbar in der Erwartung einer daraus folgenden gesetzlichen Krankenversicherung), was jedoch der Anwendung des Versagungsgrunds des § 11 Abs 2 Z 3 NAG nicht entgegensteht (vgl das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1999, 97/19/0651), zumal hier kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung iSd § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV bestehen wird (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).
Der Begriff „niedergelassen“ in § 10 Abs 1 Z 1 StbG ist im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 2 und 3 NAG zu verstehen und stellt auf eine qualifizierte Form des Aufenthaltes ab (VwGH 20.09.2011, 2010/01/0002). Dementsprechend können Aufenthaltszeiten auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs 1 Z 12 NAG) bei der Mindestdauer der Niederlassung nach § 10 Abs 1 Z 1 StbG nicht berücksichtigt werden, da diese gem § 2 Abs 3 NAG nicht als Niederlassung iSd § 2 Abs 2 NAG zu qualifizieren sind.
S. 66 - 67, Judikatur - Materienrecht
Selbst ein indirekter Bezug von Sozialhilfeleistungen schließt einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt iSd § 10 Abs 1 Z 7 StbG aus
Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen iSd § 10 Abs 5 zweiter Satz StbG schließt einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt iSd § 10 Abs 1 Z 7 StbG als eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft aus. Eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen iSd § 10 Abs 5 zweiter Satz StbG liegt auch dann vor, wenn der Verleihungswerber im relevanten Zeitraum gem § 10 Abs 1 Z 7 StbG selbst zwar nicht unmittelbar Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat, aber insofern Nutznießer dieser Leistungen war, als er mit dem Mindestsicherungsbezieher im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ohne Miete zu bezahlen, und bei der Bildung der Mindeststandards als Teil der Bedarfsgemeinschaft gem § 10 Abs 1 Z 2 Stmk MSG mitberücksichtigt wurde.
S. 68 - 71, Judikatur - Materienrecht
Richtlinienbeschwerde gegen ein Verhalten des Polizeiarztes
Polizeiärzte sind keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch keine Adressaten der RLV. Eine gegen ein Verhalten des Polizeiarztes gerichtete Richtlinienbeschwerde ist gem § 89 Abs 4 SPG als unzulässig zurückzuweisen.
S. 71 - 72, Judikatur - Materienrecht
Das Böllerschießen stellt auch im Rahmen des Brauches „Hochzeitsschießen“ eine ungebührliche Lärmerregung iSd § 1 Abs 1 Stmk Landessicherheitsgesetz dar
Eine ungebührliche störende Lärmerregung iSd § 1 Abs 1 Stmk LandessicherheitsG (StLSG) liegt vor, wenn an einem Wochenende, beginnend um 03:59 Uhr, 29 Böllerschüsse mit einem Gas-Sauerstoffgemisch abgefeuert werden. Der Umstand, dass diese Böllerschüsse im Rahmen des Brauches „Hochzeitsschießens“ abgefeuert wurden, spielt dabei keine Rolle, da das StLSG diesbezüglich keine Ausnahme kennt.
S. 73 - 79, Judikatur - Materienrecht
Eine im Bauverfahren zu berücksichtigende maßgebliche Gefährdung, Verlust der Parteistellung
Eine im Bauverfahren zu berücksichtigende maßgebliche Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen ist erst dann zu bejahen, wenn man davon ausgehen kann, dass im Hinblick auf diese Immissionen typischerweise und zwangsläufig mit solchen Gefährdungen zu rechnen ist. Die durch gelagertem Hackgut ausgehenden Emissionen mit Schimmelpilzen stellen daher dann keine maßgebliche Gefährdung dar, wenn dies vom Amtssachverständigen für gesunde Menschen dezidiert ausgeschlossen und nur für einen stark eingeschränkten besonderen Personenkreis für möglich erachtet wird.
Die VwGH Judikatur zum Erfordernis der Einholung eines Betriebstypengutachtens bezieht sich auf die Rechtslage in anderen Bundesländern und ist im Hinblick auf § 30 Abs 9 ROG 2009 für die Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens in der Widmungskategorie „Betriebsgebiet“ nicht heranziehbar.
Da die vertagte und die fortgesetzte Verhandlung eine Einheit bilden, kann der Verlust der Parteistellung abgewendet werden, wenn während der fortgesetzten Verhandlung eine zulässige Einwendung erhoben wird.
Die für Nicht-Privathaushalte vorgesehene, ausnahmslose Verpflichtung, Beitragsnachweisungen mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten, gilt nicht für die Übermittlung von Lohnzetteln. Da § 34 Abs 2 ASVG alternative Abgabestellen hinsichtlich der Lohnzettel einräumt und das Finanzamt die analoge Einbringung nicht moniert hat, kann der beschwerdeführenden Partei eine unrichtige Abgabeform nicht angelastet werden.
§ 38b Abs 1 ORF-G bestimmt für die Abschöpfung der Bereicherung drei kumulative Voraussetzungen: Erstens muss eine rechtswidrige Handlung des ORF gegen eine der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-G vorliegen oder die Einnahmengrenze des § 18 Abs 1 Satz 3 ORF-G überschritten werden. Zweitens muss der ORF durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben. Drittens ist die Abschöpfung mit der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils begrenzt.