Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Ohne die Erfüllung sämtlicher (allgemeiner) Erteilungsvoraussetzungen kommt ein Vorgehen nach § 23 Abs 2 NAG nicht in Betracht, weil in diesem Fall gerade noch nicht feststeht, dass dem (sich im Ausland aufhaltenden) Beschwerde...

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 5
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1614 Wörter, Seiten 60-63

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Ohne die Erfüllung sämtlicher (allgemeiner) Erteilungsvoraussetzungen kommt ein Vorgehen nach § 23 Abs 2 NAG nicht in Betracht, weil in diesem Fall gerade noch nicht feststeht, dass dem (sich im Ausland aufhaltenden) Beschwerde... in den Warenkorb legen

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich „umgehend ab dem Aufenthalt in Österreich bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung anmelden werde“, bringt dieser lediglich die Bereitschaft zum Ausdruck, für einen ausreichenden (gesetzlichen) Krankenversicherungsschutz zu sorgen und sich bei der Krankenkasse anzumelden (offenbar in der Erwartung einer daraus folgenden gesetzlichen Krankenversicherung), was jedoch der Anwendung des Versagungsgrunds des § 11 Abs 2 Z 3 NAG nicht entgegensteht (vgl das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 14.5.1999, 97/19/0651), zumal hier kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung iSd § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV bestehen wird (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).

  • § 19 Abs 12 NAG
  • § 23 Abs 2 NAG
  • § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV
  • § 19 Abs 10 NAG
  • § 11 Abs 2 Z 3 NAG
  • Art 8 EMRK
  • § 11 Abs 3 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 1 NAG-DV
  • ZVG-Slg 2018/13
  • VG Wien, 01.10.2017, VGW-151/082/13050/2017

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice