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Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe

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Nach der Rsp des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der VfGH hat in seinem Prüfungsbeschluss die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.

  • 12007P/TXT Grundrechte Charta Art 47
  • § 8a Abs 1 VwGVG
  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • § 63 ZPO
  • § 8a Abs 2 VwGVG
  • ZVG-Slg 2018/1
  • VG Wien, 24.04.2017, VGW-242/081/869/2017/A
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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