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Die schriftliche Mitteilung der Ärztekammer Wien über die Abberufung als Referent stellt keinen Bescheid dar

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Bei der schriftlichen Mitteilung über die Abberufung des Beschwerdeführers als Referent handelt es sich um ein Geschäftsstück der Kurienversammlungen, welches nach den Satzungen zwar vom Präsidenten der Ärztekammer gegenzuzeichnen war, welches aber keinen Bescheid darstellt. Der organisatorisch bestimmte Selbstverwaltungsbegriff ist funktionell in eine spezifisch organisierte hoheitliche Staatstätigkeit und eine gesellschaftliche Selbstverwaltung zu differenzieren.

  • VG Wien, 19.07.2016, VGW-101/027/1148/2016
  • § 73 Abs 1 ÄrzteG
  • § 84 Abs 1 ÄrzteG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2018/9
  • § 84 Abs 4 ÄrzteG

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