Zum Hauptinhalt springen

Eine im Bauverfahren zu berücksichtigende maßgebliche Gefährdung, Verlust der Parteistellung

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Eine im Bauverfahren zu berücksichtigende maßgebliche Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen ist erst dann zu bejahen, wenn man davon ausgehen kann, dass im Hinblick auf diese Immissionen typischerweise und zwangsläufig mit solchen Gefährdungen zu rechnen ist. Die durch gelagertem Hackgut ausgehenden Emissionen mit Schimmelpilzen stellen daher dann keine maßgebliche Gefährdung dar, wenn dies vom Amtssachverständigen für gesunde Menschen dezidiert ausgeschlossen und nur für einen stark eingeschränkten besonderen Personenkreis für möglich erachtet wird.

Die VwGH Judikatur zum Erfordernis der Einholung eines Betriebstypengutachtens bezieht sich auf die Rechtslage in anderen Bundesländern und ist im Hinblick auf § 30 Abs 9 ROG 2009 für die Beurteilung der Widmungskonformität eines Bauvorhabens in der Widmungskategorie „Betriebsgebiet“ nicht heranziehbar.

Da die vertagte und die fortgesetzte Verhandlung eine Einheit bilden, kann der Verlust der Parteistellung abgewendet werden, wenn während der fortgesetzten Verhandlung eine zulässige Einwendung erhoben wird.

  • ZVG-Slg 2018/18
  • § 30 Abs 9 Salzburger Raumordnungsgesetz – ROG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 39 Abs 2 Salzburger Bautechnikgesetz – BauTG
  • LVwG Salzburg, 23.10.2017, 405-3/46/1/17-2017
  • § 9 Abs 1 Z 6 Salzburger Baupolizeigesetz – BauPolG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!