


Bestrafung nach der Sperrzeiten-Verordnung - die für die Einhaltung der Oö Sperrzeiten-Verordnung bedeutsame Betriebsart bestimmt sich nach der Gewerbeanmeldung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 5
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 961 Wörter, Seiten 59-60
20,00 €
inkl MwSt




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Die Sperrzeitenregelung betrifft das Recht zur Ausübung des Gastgewerbes, also das persönliche Recht, während die Betriebsanlagengenehmigung ein dingliches Recht darstellt. Bei der Gewerbeanmeldung ist die jeweilige Betriebsart, in der das Gastgewerbe betrieben werden soll, anzugeben. Dieses persönliche Recht der Gewerbeausübung wird durch den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht berührt bzw abgeändert. Vorliegend wurde vom Bf das Gastgewerbe in der Betriebsart „Café“ angemeldet, für das nach der Oö Sperrzeiten-Verordnung eine Sperrstunde von 4.00 Uhr gilt, während für die Betriebsart „Gasthaus“ eine solche von 2.00 Uhr vorgesehen ist. Ein Betrieb des gegenständlichen Lokals nach 04.00 Uhr wurde jedoch dem Bf nicht vorgeworfen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
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- § 1 Abs 1 Oö Sperrzeiten-Verordnung
- § 376 Z 14b GewO
- § 1 Abs 2 Oö Sperrzeiten-Verordnung
- § 368 GewO
- ZVG-Slg 2018/12
- LVwG OÖ, 30.10.2017, LVwG-800280/3/Bm/KaL
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 113 Abs 7 GewO
- § 113 Abs 1 GewO
Die Sperrzeitenregelung betrifft das Recht zur Ausübung des Gastgewerbes, also das persönliche Recht, während die Betriebsanlagengenehmigung ein dingliches Recht darstellt. Bei der Gewerbeanmeldung ist die jeweilige Betriebsart, in der das Gastgewerbe betrieben werden soll, anzugeben. Dieses persönliche Recht der Gewerbeausübung wird durch den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht berührt bzw abgeändert. Vorliegend wurde vom Bf das Gastgewerbe in der Betriebsart „Café“ angemeldet, für das nach der Oö Sperrzeiten-Verordnung eine Sperrstunde von 4.00 Uhr gilt, während für die Betriebsart „Gasthaus“ eine solche von 2.00 Uhr vorgesehen ist. Ein Betrieb des gegenständlichen Lokals nach 04.00 Uhr wurde jedoch dem Bf nicht vorgeworfen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
- § 1 Abs 1 Oö Sperrzeiten-Verordnung
- § 376 Z 14b GewO
- § 1 Abs 2 Oö Sperrzeiten-Verordnung
- § 368 GewO
- ZVG-Slg 2018/12
- LVwG OÖ, 30.10.2017, LVwG-800280/3/Bm/KaL
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 113 Abs 7 GewO
- § 113 Abs 1 GewO