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Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Verspätung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 5
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
1333 Wörter, Seiten 41-43

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Die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist und nach der Judikatur des VwGH vermag selbst eine unrichtige Rechtsauskunft darüber seitens der Behörde keine Erstreckung derselben zu erwirken (vgl VwGH vom 30. Juni 2004, Zl 2004/09/0073). Diese Rsp ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Beschwerdefrist anzuwenden. Gesetzliche Fristen sind somit im Allgemeinen unveränderlich und können von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – nicht erstreckt werden. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesetzes wird gem § 61 Abs 3 AVG im Interesse der Partei lediglich dann durchbrochen, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist für ein ordentliches Rechtsmittel angegeben ist (vgl VwGH vom 27. September 2001, Zl 2001/20/0435).

  • § 61 Abs 3 AVG
  • VG Wien, 31.08.2017, VGW-151/081/9875/2017
  • § 33 Abs 4 AVG
  • § 7 Abs 4 VwGVG
  • § 17 ZustG
  • ZVG-Slg 2018/5
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 31 VwGVG

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