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Selbst ein indirekter Bezug von Sozialhilfeleistungen schließt einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt iSd § 10 Abs 1 Z 7 StbG aus

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 5
Inhalt:
Judikatur - Materienrecht
Umfang:
1142 Wörter, Seiten 66-67

20,00 €

inkl MwSt

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Artikel Selbst ein indirekter Bezug von Sozialhilfeleistungen schließt einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt iSd § 10 Abs 1 Z 7 StbG aus in den Warenkorb legen

Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen iSd § 10 Abs 5 zweiter Satz StbG schließt einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt iSd § 10 Abs 1 Z 7 StbG als eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft aus. Eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen iSd § 10 Abs 5 zweiter Satz StbG liegt auch dann vor, wenn der Verleihungswerber im relevanten Zeitraum gem § 10 Abs 1 Z 7 StbG selbst zwar nicht unmittelbar Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat, aber insofern Nutznießer dieser Leistungen war, als er mit dem Mindestsicherungsbezieher im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ohne Miete zu bezahlen, und bei der Bildung der Mindeststandards als Teil der Bedarfsgemeinschaft gem § 10 Abs 1 Z 2 Stmk MSG mitberücksichtigt wurde.

  • ZVG-Slg 2018/15
  • § 10 Abs 5 StbG
  • LVwG Stmk, 28.06.2017, LVwG 70.18-2766/2015
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 10 Abs 1 Z 7 StbG
  • § 10 Abs 1 Z 2 Stmk MSG

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