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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 2, April 2022, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 71 - 74, News-Radar

Berger, Marie-​Christin

Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Gesetzgebung

Im Zeitraum von Ende Dezember 2021 bis Mitte/Ende März 2022 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze bzw Verordnungen verlautbart. Viele davon betreffen Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie und ihre Folgen, andere beispielsweise auch Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht oder Sozialrecht.

S. 75 - 81, Aufsatz

Obereder, Anna

Die Bedeutung von § 13 Abs 2 COVID-19-MG für Rechtsakte gem § 20 EpiG und deren Vergütung gem § 32 EpiG

§ 13 Abs 2 COVID-19-MG regelt das Zusammenspiel von Einschränkungen betrieblicher Tätigkeiten gem § 3 COVID-19-MG und § 20 EpiG. Der Gesetzgeber ermächtigt darin Verwaltungsorgane zur Disposition über die (Un-)Anwendbarkeit einer gesetzlichen Grundlage. Verfassungsrechtlich problematisch ist nicht dieses System, sondern allenfalls der unklare Wortlaut des § 13 Abs 2 COVID-19-MG.

S. 82 - 87, Aufsatz

Derntl, Johannes

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Parteiengehör

Bleiben Sozialversicherungsbeiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten (insb § 58 Abs 5 ASVG) unbeglichen, haften die Vertreter des Dienstgebers, der die Beiträge primär schuldet, gem § 67 Abs 10 ASVG persönlich dafür. Anhand einer Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 2021 wird dargelegt, welche Bedeutung dabei dem Parteiengehör zukommt und auf welche Weise es in den verschiedenen Verfahrenskonstellationen zu gewähren ist.

S. 89 - 92, Verfahrensrecht

Ausstellung von Behindertenpässen: Neuerungsverbot vor dem BVwG nicht verfassungswidrig

Das in § 46 BBG normierte Verbot, erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorzubringen, entspricht dem in der Eigenart dieses Verfahrens begründeten Ziel, das Ermittlungsverfahren bei der Verwaltungsbehörde zu konzentrieren. Diese Regelung verstößt weder gegen das rechtsstaatliche Gebot der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen noch gegen Art 136 Abs 2 B-VG; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht gehindert ist, einem vom Bundesverwaltungsgericht selbst eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des rechtlichen Gehörs in der vom Beschwerdeführer als zweckmäßig erachteten Art und Weise, etwa auch durch Beibringung eines Sachverständigengutachtens, entgegenzutreten.

Im Hinblick auf das mit dem Neuerungsverbot verfolgte Ziel, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts bei der Verwaltungsbehörde zu konzentrieren, erweist sich auch die Verlängerung der Fristen zur Erhebung einer Beschwerde und zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung als erforderlich iSd Art 136 Abs 2 B-VG.

S. 92 - 94, Verfahrensrecht

Weiterleitung an die zuständige Gerichtsabteilung gem § 6 AVG

Infolge der Unterlassung einer rechtzeitigen Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter hat dieser unter Bindung an die Rechtsprechung des VwGH vom 29. März 2021, zu Ra 2021/02/0006, seine Unzuständigkeit auszusprechen; dies verbunden mit der Verfügung der Weiterleitung an den zuständigen Richter.

S. 94 - 95, Verfahrensrecht

Unzulässiger Vorlageantrag – Zurückweisungspflicht der belangten Behörde

Die belangte Behörde muss einen nach einer Beschwerdevorentscheidung verspätet gestellten Vorlageantrag zurückweisen. Unterlässt sie das, führt dies zum Zuständigkeitsübergang an das LVwG.

S. 95 - 98, Verfahrensrecht

Zeitpunkt und Wirkung der Vollmachtserteilung

Wurde eine Vollmacht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begründet, kann diese Vollmachtserteilung die fristgebundene Verfahrenshandlung der Beschwerdeerhebung nicht sanieren.

S. 99 - 101, Verfahrensrecht

Innergemeindlicher Instanzenzug in Wien

Aus dem bloßen Umstand der Auflösung der früheren Berufungsbehörden in den Übergangsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann nicht der Schluss gezogen werden, der Bundesverfassungsgesetzgeber habe dadurch im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien einen administrativen Instanzenzug generell ausschließen wollen. Diese Auflösung vermag somit eine Derogaion des Art 118 Abs 4 B-VG betreffend die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht zu bewirken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch in Wien darauf ankommt, ob der Instanzenzug gemäß Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG iVm Art 115 Abs 2 B-VG gesetzlich ausgeschlossen ist oder nicht.

Da der [für die GewO 1994] zuständige Materiengesetzgeber von der ihm nach Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht hat und demnach in der Gewerbeordnung der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, besteht ein solcher auch im Bereich der – dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien übertragenen – örtlichen Marktpolizei.

S. 102 - 106, Materienrecht

Standespflichtverletzung durch kritische öffentliche Äußerungen eines Arztes zu Impfpflicht und Mund-Nasen-Schutz?

Aus der sowohl in § 53 Abs 1 ÄrzteG als auch in § 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 enthaltenen Aufzählung unzulässiger Informationen (unsachliche, unwahre und das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information) lässt sich im Hinblick auf die Zweiteilung der Disziplinarvergehen in § 136 Abs 1 ÄrzteG (Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft / Verletzung von Berufspflichten) ersehen, dass eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information eines Arztes dessen Standespflicht iSd § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG verletzt, während eine unsachliche oder unwahre Information eines Arztes gegen dessen Berufspflicht iSd § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG verstößt.

Mit dem Vorwurf, unsachliche und unwahre Informationen iSd § 1 iVm § 2 Abs 1 und 2 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 verbreitet zu haben, lässt sich eine Standespflichtverletzung nicht begründen.

Die Äußerung einer kritischen Meinung zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Thema, nämlich zur Gefährlichkeit von COVID-19 und zum Nutzen und zur Verhältnismäßigkeit der von staatlicher Seite zum Schutz vor COVID-19 verordneten Maßnahmen, betreffen eine Debatte von besonderem allgemeinem Interesse. In derartigen Fällen ist der Beurteilungsspielraum bei Grundrechtsbeschränkungen geringer, was bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten der Meinungsfreiheit zu verbuchen ist. Auch für Kritik, die allenfalls provoziert und stört, gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.

S. 106 - 109, Materienrecht

Geldstrafen nach dem GSpG: Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Rechtsgrundlagen

für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs 2 dritter Strafsatz GSpG (idF BGBl I 2014/13),

für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs 2 dritter Strafsatz GSpG und

für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG

sind grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insb Art 56 AEUV und Art 49 Abs 3 GRC) vereinbar.

S. 110 - 113, Materienrecht

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer Betriebsanlage

Die in § 80 Abs 3 letzter Satz GewO normierte Frist von sieben Jahren für die Inbetriebnahme der Anlage errechnet sich von der Rechtskraft der Grundgenehmigung an (und nicht vom Zeitpunkt der Rechtskraft der – letzten – Betriebsanlagenänderungsgenehmigung), wenn der Betrieb betreffend die Grundgenehmigung noch nicht (zumindest in wesentlichen Teilen) aufgenommen wurde.

S. 113 - 117, Materienrecht

Sind Informationen über Tiertransporte Umweltinformationen?

Der Umweltinformationsbegriff der Umweltinformationsrichtlinie, die auch dem UIG zu Grunde liegt, ist nach der stRsp des VwGH grundsätzlich weit zu verstehen; Tiertransporte betreffend landwirtschaftlich genutzte Tiere können jedoch nicht unter den Begriff des Umweltbestandteils „Artenvielfalt“ eingeordnet werden.

S. 118 - 120, Materienrecht

LPD als belangte Behörde bei Maßnahmenbeschwerde im Schubhaftvollzug

Die Bekämpfung von Umständen des Schubhaftvollzugs bzw von Vorkommnissen während des Schubhaftvollzugs hat nicht mit Schubhaftbeschwerde, sondern mit einer „allgemeinen Maßnahmenbeschwerde“ zu erfolgen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß (ua) dem 8. Hauptstück des FPG – dazu gehört auch die Schubhaft – kommt gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG dem BVwG zu. Es gibt aber keinen Grund, diese Regelung nur auf Schubhaftbeschwerden zu beziehen und nicht auch auf gegen die Modalitäten ihrer Vollziehung gerichtete Beschwerden.

Nach der auch für den Schubhaftvollzug maßgeblichen AnhO ist gemäß deren § 1a Z 1 Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird.

S. 120 - 122, Materienrecht

Nachweis von Deutschkenntnissen: Beschränkung auf bestimmte Sprachinstitute ist nicht verfassungswidrig

Die Regelung des § 9b Abs 2 NAG-DV, wonach als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse nur allgemein anerkannte Sprachdiplome bestimmter, abschließend aufgezählter Einrichtungen gelten, verstößt weder gegen § 21a NAG noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Umstand, dass nicht jedes Land über ein Prüfungszentrum eines dieser Institute verfügt, macht die Regelung nicht unsachlich. Dies umso weniger, als sich Betroffene auch mit den im Internet bereitgestellten Unterlagen auf die Prüfung vorbereiten können, die Prüfung auch in Österreich abgelegt werden kann und Härtefälle durch eine Befreiung von der Nachweispflicht berücksichtigt werden können.

S. 122 - 124, Materienrecht

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bei Betriebsübergang

Fälle des Betriebsübergangs sind als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zu werten. Würde man solche Fälle nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber werten und daher bei der Erfüllung der Spiegelstriche nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 nicht zur Einrechnung bringen, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Arbeitnehmer ohne sein Zutun um die erworbenen Anwartschaften gebracht wäre, obwohl das Arbeitsverhältnis selbst weiterhin aufrechter Natur ist und vom jeweiligen Erwerber fortgeführt wird.

Das Wesen des Betriebsübergangs stellt den Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar (Art 1 Abs 1 lit b der BetriebsübergangsRL 2001/23/EG). Unter die Anwendungsfälle des Betriebsübergangs fällt dabei auch der Kauf einer wirtschaftlichen Einheit. Bedingt durch den Betriebsübergang kommt es in der Folge dazu, dass entsprechend § 3 Abs 1 AVRAG die Arbeitsverhältnisse, die bisher zum Veräußerer bestanden, auf den Erwerber übergehen.

S. 124 - 127, Materienrecht

Wegfall des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden

Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug aufgrund des Wegfalls des Aufenthaltstitels des zusammenführenden Ehepartners nicht mehr vor, hat der andere Ehepartner einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem bisher gewährten Aufenthaltszweck, wenn kein Erteilungshindernis vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

S. 128 - 133, Materienrecht

Datenschutz: Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Verarbeitung von Daten zur „Parteiaffinität“

Zwischen dem Interesse an Werbung von einer bestimmten Partei und einem Interesse für diese politische Partei und damit an einer politischen Meinung besteht ein relevanter Zusammenhang. Daten zur „Parteiaffinität“ stellen daher besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 DSGVO dar und unterliegen dem darin normierten Verarbeitungsverbot.

Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung kann nicht durch die nachträgliche Löschung der Daten geheilt werden. Diesbezüglich besteht (auch für die Vergangenheit) ein Feststellungsanspruch.

S. 134 - 137, Materienrecht

Bestrafung wegen unerlaubter Arbeitskräfteüberlassung im Inland: Keine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung

Die rein innerstaatliche Überlassung ausländischer Arbeitskräfte ist mit Arbeitskräfteüberlassungen aus dem Gebiet der EU oder des EWR nicht vergleichbar; eine – unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit – zwischen diesen beiden Fällen differenzierende Strafdrohung begründet daher keine gleichheitswidrige Inländerdiskriminierung.

S. 137 - 140, Materienrecht

Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen: Erfordernis der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat verstößt gegen das rechtsstaatliche Prinzip

Die Bestimmung des § 4 Abs 3 AuslBG, wonach die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat bedarf, ist verfassungswidrig. Es ist mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht vereinbar, der zuständigen Behörde durch die Bindung an den Willensakt einer anderen Stelle, die selbst keine Behörde ist, die Verantwortung für eine selbständige Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Sachentscheidung zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als sich dieses Zustimmungserfordernis auch auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstreckt. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft.

S. 140 - 143, Materienrecht

Zulässigkeit von Arbeitsaufzeichnungen gemäß § 26 AZG von Mitarbeiter*innen in Kurzarbeit und Homeoffice

Arbeitszeitaufzeichnungen in Form von Excel-Tabellen bzw in Form handschriftlicher Aufzeichnungen, die unternehmensintern gespeichert waren und von den Arbeitnehmern von zu Hause aus oder in der Betriebsstätte befüllt wurden und in regelmäßigen Abständen, spätestens am Monatsende den jeweiligen Vorgesetzten zur Kontrolle übergeben wurden, erfüllen die Voraussetzungen von § 26 AZG. Wenn diese Aufzeichnungen (tages-)aktuell geführt wurden, schadet der Umstand, dass durch die Arbeitgeber (insb im Homeoffice) aktuell geführte Aufzeichnungen erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt an den Arbeitgeber übergeben werden, nicht.

Der Anleitungs- und Kontrollpflicht einer Arbeitgeberin wird nachgekommen, wenn Excel-Tabellen vorbereitet, per E-Mail Anleitungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten in den Excel-Tabellen gemacht, die Aufzeichnungen von den Arbeitnehmern geführt und von ihnen selbst wie auch den Vorgesetzten unterschrieben und schließlich (am Monatsende) der Personalchefin ausgehändigt werden.

S. 144 - 146, Materienrecht

Recht auf Annahme eines „im Inland nicht gebräuchlichen“ Namens

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er in § 3 Abs 1 Z 2 NÄG darauf abstellt, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssen und nicht frei erfunden sein dürfen. Geht es dem Betroffenen jedoch darum, durch Annahme eines neuen Familiennamens an seine historische Familientradition anzuknüpfen, so darf die Bewilligung der Namensänderung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Familie mit diesem Namen bereits in Österreich gelebt hat. In dieser spezifischen Konstellation vermittelt nämlich Art 8 EMRK einen Anspruch darauf, die ursprüngliche Kontinuität in der Familiengeschichte durch Annahme des ursprünglichen Familiennamens wiederherzustellen.

S. 146 - 149, Materienrecht

Keine rückwirkende Absonderung nach dem EpiG

Eine Absonderung nach § 7 EpiG hat grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen. Dass die Anordnung der Absonderung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein hat, versteht sich im Hinblick darauf, dass dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden, von selbst. Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein – und damit rückwirkend – eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen.

Nach § 43 Abs 3 EpiG sind in (sonstigen) Fällen dringender Gefahr die in § 5 Abs 1 EpiG bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen. Diese als zur Setzung verfahrensfreier Verwaltungsakte zu verstehende Ermächtigung hat jedoch zur Voraussetzung, dass es sich – sofern nicht eine der ausdrücklich aufgezählten Erkrankungen vorliegt – um einen Fall „dringender Gefahr“ handelt, also Gefahr im Verzug gegeben ist. Ferner hat die Maßnahme von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gesetzt zu werden und dies muss „an Ort und Stelle“ erfolgen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

S. 150 - 151, Materienrecht

Verdienstentgang nach EpiG: Keine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Die Regelungen der §§ 33, 49 EpiG stehen in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts.

Ist ein Leistungsanspruch, wie im vorliegenden Fall, befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht. Die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II 2020/329 legte zwar die Grundsätze für die einheitliche Berechnung des Verdienstentgangs fest. Sie führte aber nicht dazu, dass die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verlängert worden wäre.

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