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Einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bei Betriebsübergang

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Fälle des Betriebsübergangs sind als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zu werten. Würde man solche Fälle nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber werten und daher bei der Erfüllung der Spiegelstriche nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 nicht zur Einrechnung bringen, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Arbeitnehmer ohne sein Zutun um die erworbenen Anwartschaften gebracht wäre, obwohl das Arbeitsverhältnis selbst weiterhin aufrechter Natur ist und vom jeweiligen Erwerber fortgeführt wird.

Das Wesen des Betriebsübergangs stellt den Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar (Art 1 Abs 1 lit b der BetriebsübergangsRL 2001/23/EG). Unter die Anwendungsfälle des Betriebsübergangs fällt dabei auch der Kauf einer wirtschaftlichen Einheit. Bedingt durch den Betriebsübergang kommt es in der Folge dazu, dass entsprechend § 3 Abs 1 AVRAG die Arbeitsverhältnisse, die bisher zum Veräußerer bestanden, auf den Erwerber übergehen.

  • VwG Wien, 10.11.2021, VGW-151/049/7366/2021
  • § 45 Abs 2 NAG
  • § 24 Abs 4 NAG
  • § 26 NAG
  • Art 8 EMRK
  • § 45 Abs 1 NAG
  • ZVG-Slg 2022/26
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 11 Abs 2 NAG
  • ARB 1/80 Art 6

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